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Religionszugehörigkeit und Kindeswohl
Dem Umstand, dass der in Deutschland lebende Sohn eines islamischen Vaters nach der Trennung der Eltern bei der nicht-islamischen Mutter überhaupt nicht religiös erzogen wird, kommt im Rahmen der Kindeswohlprüfung keine entscheidend gegen die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter sprechende Bedeutung zu.

OLG Nürnberg, Beschluss v. 30.3.2001 - 7 UF 2844/00
Quelle FamRZ 2001, Heft 15, IX