| Religionszugehörigkeit und Kindeswohl |
| Dem Umstand, dass der in
Deutschland lebende Sohn eines islamischen Vaters nach der Trennung der
Eltern bei der nicht-islamischen Mutter überhaupt nicht religiös
erzogen wird, kommt im Rahmen der Kindeswohlprüfung keine entscheidend
gegen die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter sprechende
Bedeutung zu.
OLG Nürnberg, Beschluss
v. 30.3.2001 - 7 UF 2844/00
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