Dem Umstand, dass der in Deutschland lebende Sohn eines islamischen Vaters nach der Trennung der Eltern bei der nicht-islamischen Mutter überhaupt nicht religiös erzogen wird, kommt im Rahmen der Kindeswohlprüfung keine entscheidend gegen die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter sprechende Bedeutung zu.
OLG Nürnberg, 30.03.2001 - Az: 7 UF 2844/00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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