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Gemeinsame Sorge erfordert Grundkonsens

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ist es in der Vergangenheit in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung wiederholt zu keiner Einigung der Eltern gekommen und kann daraus geschlossen werden, dass der erforderliche Grundkonsens zwischen ihnen zerstört ist, kann ihre gemeinsame Sorge aufgehoben werden.


OLG Karlsruhe, 09.08.1991 - Az: 2 UF 63/990.

Quelle: NJW RR 2001,5 107


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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