Ist es in der Vergangenheit in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung wiederholt zu keiner Einigung der Eltern gekommen und kann daraus geschlossen werden, dass der erforderliche Grundkonsens zwischen ihnen zerstört ist, kann ihre gemeinsame Sorge aufgehoben werden.
OLG Karlsruhe, 09.08.1991 - Az: 2 UF 63/990.
Quelle: NJW RR 2001,5 107
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