Lebt ein
Unterhaltsberechtigter mit einem
neuen Partner zusammen, so entfällt die Unterhaltspflicht oder sie wird gemindert.
Für die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft i. S. v. § 1579 Nr. 2 BGB mit der Folge der Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist es aber nicht zwingend notwendig, dass ein gemeinsamer Haushalt mit dem neuen Partner besteht. Es hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, ob und unter welchen Umständen auf ein eheähnliches Zusammenleben geschlossen werden kann.