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Härtescheidung bei Morddrohung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Gemäß § 1565 Abs. 1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Von einem solchen Scheitern ist nach § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB dann auszugehen, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Voraussetzung für eine Ehescheidung nach § 1565 Abs. 1 BGB ist es jedoch, dass die Parteien bereits seit einem Jahr getrennt leben. Soweit dies nicht der Fall sein sollte, kann die Ehe nur geschieden werden, wenn besondere Gründe vorliegen, die das Festhalten an ihr für einen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würden und diese Gründe in der Person des anderen ihren Ursprung haben, § 1565 Abs. 2 BGB.

Die Voraussetzungen für eine Ehescheidung müssen grundsätzlich bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags gegeben sein. Ausreichend ist es jedoch, wenn die Voraussetzung des einjährigen Getrenntlebens am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorliegt.

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