Wird ein Ehegatte nur wenige Monate nach Eheschließung verhaftet und zu einer achtmonatigen Haftstrafe wegen Betruges verurteilt, so kann die Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Insbesondere dann liegt eine unzumutbare Härte vor, wenn der andere Ehegatte von der rechtskräftigen Verurteilung und der drohenden Inhaftierung nichts wußte.
AG Ludwigsburg, 20.07.2006 - Az: 1 F 50/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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