| Bei Scheidung deutsches Recht statt ausländischem Recht? |
| Voraussetzung zur Anwendung
des deutschen Scheidungsrechts ist nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, daß
zum Zeitpunkt der letzen mündlichen Verhandlung eine Scheidung nach
ausländischem Recht nicht möglich war.
OLG Schleswig-Holstein – Az: 12 UF 102/03 |