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Bei Scheidung deutsches Recht statt ausländischem Recht?
Voraussetzung zur Anwendung des deutschen Scheidungsrechts ist nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, daß zum Zeitpunkt der letzen mündlichen Verhandlung eine Scheidung nach ausländischem Recht nicht möglich war.

OLG Schleswig-Holstein – Az: 12 UF 102/03