Auch dann, wenn eine Pflichtverletzung der Eltern ihre Aufsichtspflicht betrifft, findet das Haftungsprivileg der Eltern für ihr Kind Anwendung. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut, da dort kein Ausschluss von Aufsichtspflichtverletzungen von dem Privileg zu erkennen sind. Eine Einschränkung ist lediglich dort sachlich geboten, wo der aufsichtspflichtige Elternteil das Kind im Straßenverkehr bei der Führung eines Kraftfahrzeuges verletzt.
OLG Karlsruhe, 11.08.2008 - Az: 1 U 65/08
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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