| Wenn ein Kleinkind einen Verkehrsunfall verursacht ... |
| Kommt es durch eine spontane
Reaktion eines schuldunfähigen Kleinkindes zu einem Verkehrsunfall,
die von der aufsichtspflichtigen Person weder vorhersehbar noch verhinderbar
war, so können die Aufsichtspflichtigen nicht auf Schadensersatz und
Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden, da vorliegend auch kein Verstoß
gegen die Aufsichtspflicht vorlag. Darüber hinaus war angemessenes
Verhalten im Straßenverkehr mit dem Kind eingehend geübt worden.
LG Coburg, 12.9.2006 - Az: 23 O 269/06 |