|ANWALTONLINE| >> |URTEILE| >> |AUFSICHTSPFLICHT|
Wenn ein Kleinkind einen Verkehrsunfall verursacht ...
Kommt es durch eine spontane Reaktion eines schuldunfähigen Kleinkindes zu einem Verkehrsunfall, die von der aufsichtspflichtigen Person weder vorhersehbar noch verhinderbar war, so können die Aufsichtspflichtigen nicht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden, da vorliegend auch kein Verstoß gegen die Aufsichtspflicht vorlag. Darüber hinaus war angemessenes Verhalten im Straßenverkehr mit dem Kind eingehend geübt worden.

LG Coburg, 12.9.2006 - Az: 23 O 269/06