Wenn die Eltern eines Kindes - gleichgültig, ob ehelich oder nicht ehelich - getrennt leben oder geschieden sind, hat das Kind regelmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei einem der beiden Elternteile. In diesem Fall steht dem anderen Elternteil ein Umgangsrecht zu. Lebt das Kind bei dritten Personen, z.B. bei Pflegeeltern, haben beide Eltern ein Umgangsrecht (§ 1684 Abs.1 BGB).Auch das Kind selbst hat ein Umgangsrecht mit seinen Eltern. Die Eltern sind also nicht nur berechtigt sondern auch verpflichtet, regelmäßige Kontakte zu ihrem Kind aufrechtzuerhalten (§ 1684 Abs.1 BGB).
Andere Bezugspersonen haben dann ein Umgangsrecht, wenn festgestellt wird, dass es dem Wohl des Kindes dient. Die betreffenden Personen sind in § 1685 BGB benannt: Großeltern, Geschwister, Stiefeltern (wenn das Kind längere Zeit in ihrem Haushalt gelebt hat) und Pflegeeltern (wenn die Familienpflege längere Zeit bestanden hat). Mit dem LPartG ist auch ein(e) gleichgeschlechtliche(r) Lebenspartner(in) des betreuenden Elternteils in den Kreis der umgangsberechtigten Personen aufgenommen worden. Nicht dazu zählt nach wie vor der Lebensgefährte einer eheähnlichen Gemeinschaft. Die Verweigerung des Umgangs mit einem ihm vertrauten Lebensgefährten des betreuenden Elternteils kann aber eine missbräuchliche Ausübung des Personensorgerechts darstellen, die das Familiengericht korrigieren kann (§ 1666 BGB).