Dem Vater des Kindes steht grundsätzlich ein Umgangsrecht zu unabhängig von der Frage, wer die elterliche Sorge innehat. Der Umfang des Umgangsrechts richtet sich ausschließlich nach dem Wohl des Kindes. Im übrigen ist der Vater zum Umgang mit dem Kind nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet (§ 1684 BGB).Um diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Familienrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.