Dies hängt natürlich von den konkreten Verhältnissen der Parteien ab, vor allem von der Ehedauer, der Frage, ab aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und der Vermögenslage. Auch ist zu prüfen, ob nur eine Regelung für entweder die Trennungs- oder die nacheheliche Zeit oder (was meist sinnvoll ist) für beide Zeiträume getroffen werden soll.
Deshalb kann die folgende Aufstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben:1. Feststellung der Trennung mit Zeitpunkt
2. Beschränkung des Vorbringens im Scheidungsantrag
3. Elterliche Sorge für gemeinsame Kinder
4. Umgangsrecht
5. Auskunftsrecht in Bezug auf die Kinder
6. Kindesunterhalt
7. Ehegattenunterhalt
8. Güterstand insbes. Zugewinnausgleich
9. Vermögensaufteilung einschl. etwaiger Schulden
10. Versorgungsausgleich
11. Ehewohnung
12. Hausrat
13. Regelung zu den Kosten des Scheidungsverfahrens und der VereinbarungWichtig ist, dass ein Verzicht auf zukünftigen Trennungs- und Kindesunterhalt gesetzwidrig und damit unwirksam wäre (§§ 1614, 1361 BGB). Dagegen ist ein Verzicht auf nachehelichen Ehegattenunterhalt grundsätzlich möglich.
Insgesamt muss eine Trennungs- und Scheidungsvereinbarung wenigstens ein Mindestmaß an Ausgewogenheit aufweisen, da sie sonst wegen Sittenwidrugkeit nichtig sein kann. Besonders sensibel ist der Verzicht eines wirtschaftlich nicht hinreichend abgesicherten Ehegatten, der Kinder zu betreuen hat, auf den ihm zustehenden Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB. Die Anforderungen an die Wirksamkeit von Vereinbarungen sind in den letzten Jahren von der Rechtsprechung deutlich erhöht worden.