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Kann man ein Vaterschaftsanerkenntnis widerrufen?

Familienrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Wer gilt im rechtlichen Sinne als Vater?

Als Vater eines Kindes gilt gem. § 1592 BGB der Mann,

1. Der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist (Das bedeutet im Gegensatz zum früher geltenden Recht, dass Kinder, die zwar während der Ehezeit gezeugt aber erst nach der rechtskräftigen Scheidung der Ehe geboren worden sind, nicht als Kinder des früheren Ehemannes der Mutter gelten; anders ist es, wenn die Ehe durch den Tod des Ehemannes beendet worden ist - § 1593 BGB) oder

2. der die Vaterschaft anerkannt hat, oder

3. dessen Vaterschaft in einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren gerichtlich festgestellt worden ist (§ 1600d BGB).

Welche Auswirkungen hat ein Vaterschaftsanerkenntnis?

Das Vaterschaftsanerkenntnis hat die rechtliche Wirkung, dass damit für und gegen jedermann die Vaterschaft des Anerkennenden festgestellt wird. Ein Vaterschaftsanerkenntnis bedarf immer der Zustimmung der Mutter des Kindes (§ 1595 BGB) und muss öffentlich beurkundet werden (§ 1597 BGB).

Meist geschieht dies durch Erklärung gegenüber dem Jugendamt (§ 59 SGB III). Ein Widerruf der Anerkennung ist nur möglich, wenn diese 1 Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist (§ 1597 Abs. 3 BGB). Wirksam wird das Anerkenntnis aber erst, wenn nicht nach den obigen Grundsätzen von der Vaterschaft eines anderen Mannes auszugehen ist.

Was kann bei späterem Zweifel an der Vaterschaft getan werden?

Wenn der Anerkennende nachträglich Zweifel an seiner Vaterschaft bekommt, kann er das Vaterschaftsanerkenntnis zwar nicht widerrufen aber anfechten (§ 1600 BGB).

Dies muss innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe des Anerkenntnisses und nachdem der Anerkennende die Umstände, die gegen seine Vaterschaft sprechen, erfahren hat, geschehen (§ 1600 b BGB).

Über eine Anfechtungsklage entscheidet das Familiengericht, das für den Wohnort des Kindes zuständig ist.

Im Rahmen des Prozesses wird, im Allgemeinen mit Hilfe von serologischen und genetischen Gutachten festgestellt, ob der Anerkennende wirklich der biologische Vater des Kindes ist. Insbesondere die gentechnischen Methoden sind heutzutage so präzise, dass das Bestehen oder Nichtbestehen der Vaterschaft mit absoluter Sicherheit festgestellt werden kann.

Wird auf Grund der Anfechtung vom Gericht rechtskräftig festgestellt, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist, so entfällt auch die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt (§ 1599 BGB). Mit dem Urteil wird das Vater-Kind-Verhältnis mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes aufgelöst.

Kindesunterhalt, den der „Scheinvater“ bis zur Rechtskraft des Urteils gezahlt hat, kann er gem. § 1607 BGB vom wirklichen Erzeuger des Kindes zurück verlangen, nachdem dessen Vaterschaft festgestellt worden ist.

Tipp:

Vaterschaftsanfechtungen sollten nur bei ernsthaften und begründeten Zweifeln an der Vaterschaft durchgeführt werden und nicht etwa, wie dies immer wieder geschieht, um die Mutter des Kindes zu ärgern, da das Kostenrisiko dieser Verfahren wegen der hohen Gutachterkosten beträchtlich ist.
Stand: (letzte Änderung: 27.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Nein, ein Widerruf der Anerkennung ist nur in sehr engen zeitlichen Grenzen möglich, nämlich solange die Anerkennung noch nicht wirksam geworden ist. Danach bleibt nur der Weg über eine Vaterschaftsanfechtung.
Die Anfechtung muss innerhalb von zwei Jahren erfolgen. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem der Anerkennende Kenntnis von den Umständen erlangt, die gegen seine Vaterschaft sprechen.
Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Anerkennende nicht der Vater ist, entfällt die Unterhaltspflicht. Gezahlte Beträge können unter bestimmten Voraussetzungen vom biologischen Erzeuger zurückgefordert werden.
Das Familiengericht entscheidet über die Anfechtungsklage. Im Rahmen des Prozesses wird die biologische Vaterschaft mithilfe von serologischen und genetischen Gutachten überprüft, die heute eine nahezu hundertprozentige Sicherheit bieten.
Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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