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[AnwaltOnline - Familienrecht Februar 2010]

Familienrecht

[AnwaltOnline - Familienrecht Februar 2010]

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* AnwaltOnline - Familienrecht                            Februar 2010 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/                       *
* ISSN: 1511-8983                                                      *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
  >> Ausgleichsanspruch nach Beendigung einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen
wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von
erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde, nicht nur
gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus
ungerechtfertiger Bereicherung sowie nach den Grundsät-zen über den
Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. Das kann auch dann der Fall
sein, wenn die Partner Miteigentümer einer Immobilie zu je ½ sind, der
eine aber erheblich höhere Beiträge hierzu geleistet hat als der andere.
BGH, 9.7.2008 - Az: XII ZR 39/06
  >> Selbstbehalt - keine Unterscheidung zwischen Erwerbslosen und
Erwerbstätigen!
Hinsichtlich des notwendigen Selbstbehalts ist eine Differenzierung
zwischen Erwerbslosen und Erwerbstätigen nicht gerechtfertigt. Der Senat
geht künftig von einem einheitlichen notwendigen Selbstbehalt in Höhe
von 900 EUR aus.
OLG Celle, 1.2.2008 - Az: 21 UF 195/07
  >> Auskunftsverpflichtung des Unterhaltspflichtigen über
Einkommensverhältnisse des Ehegatten
Der von seinem volljährigen Kind im Wege der Stufenklage auf Unterhalt
in Anspruch genommene Elternteil hat auf Verlangen - jedoch nur in
groben Zügen - auch über die Einkommensverhältnisse seines Ehegatten
Auskunft zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um dessen Anteil am
Familienunterhalt bestimmen zu können. Ein Beleganspruch besteht nicht.
Thüringer OLG, 3.7.2008 - Az: 1 UF 397/07
  >> Anfechtung der Person des Testamentsvollstreckers - Miterbe muss
betroffen sein
Sofern, der Erbteil eines Miterben nicht von der Anordnung einer
Testamentsvollstreckung betroffen ist, kann die Entscheidung, durch die
ein Testamentsvollstrecker ernannt wird, von dem Miterben nicht mit dem
beschränkten Ziel der Abänderung der Auswahlentscheidung zur Person des
Testamentsvollstreckers angefochten werden.
OLG Hamm, 22.1.2008 - Az: 15 W 334/07
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
  >> Unterhaltsanspruch auch nach 27 Ehejahren begrenzbar?
  >> Leistungsfähigkeit bei einem Elternteil unterhaltspflichtigem Kind
  >> Bedarfsprägendes Einkommen - Kindesunterhalt abziehen
  >> Versorgungsausgleich - Aufhebung der Hinterbliebenenversorgung
unwirksam?
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
  >> Erbrecht
  >> Wer erbt, wenn weder Testament noch Erbvertrag vorhanden ist?
Die Regelung der Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag geht der
gesetzlichen Erbfolge vor.
Hat die verstorbene Person (der Erblasser) jedoch kein Testament
errichtet oder keinen Erbvertrag abgeschlossen bzw. sind Testament oder
Erbvertrag unwirksam, richtet sich die Erbfolge nach den gesetzlichen
Regelungen. Hiernach erben grundsätzlich nur Verwandte oder Personen,
die einem Verwandten gleichgestellt sind (Adoptivkinder).
Verwandte sind nach den gesetzlichen Regelungen nur Personen, die
gemeinsame Vorfahren (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern usw.) haben
(Parentelsystem).
Eingeschränkt wird das Erbrecht der Verwandten durch das Erbrecht des
überlebenden Ehegatten,  dem, obwohl zwischen ihm und dem Erblasser in
der Regel kein Verwandschaftsverhältnis besteht, ein eigenes Erbrecht
zukommt.
  >> Erben die Verwandten?
Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten richtet sich nach dem sog.
Ordnungssystem. Hiernach werden die Verwandten je nach Abstammung in
verschiedene Ordnungen eingeteilt. Verwandte der vorhergehenden Ordnung
schließen Verwandte einer nachfolgenden Ordnung von der Erbfolge aus,
Erben 1. Ordnung verdrängen somit die Erben der 2. und fernerer Ordnung.
Zu den Erben 1. Ordnung gehören die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder,
Enkel, Urenkel usw.).
Die Erben 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren
Abkömmlinge (Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers).
Die Erben 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren
Abkömmlinge (Tante, Onkel, Cousine, Cousin).
Erben 4. Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Innerhalb der Erben 1. Ordnung erfolgt die Erbfolge nach Stämmen. Jedes
Kind des Erblassers bildet mit seinen Nachkommen einen Stamm. Jeder
Stamm erhält den gleichen Erbteil. Innerhalb eines Stammes gilt das
Repräsentationsprinzip und das Eintrittsrecht, d.h. lebende Stammeltern
schließen ihre Abkömmlinge aus und beim Vorversterben der Eltern rücken
die Kinder nach. Enkel, Urenkel usw. des Erblassers erben hiernach nur
dann, wenn ihre Eltern vorverstorben sind.
In der 2. Ordnung werden die Erben nach Linien bestimmt. Jeder
Elternteil bildet mit seinen Nachkommen eine Linie. Jede Linie erbt zu
gleichen Teilen. Innerhalb der Linien gilt ebenso wie bei den Erben 1.
Ordnung das Repräsentationsprinzip und das Eintrittsrecht. Auch in der
3. Ordnung werden die Erben nach Linien bestimmt. Jeder Großelternteil
bildet mit seinen Abkömmlingen eine Linie.
Ab der 4. Ordnung erbt die Person, die mit dem Erblasser gradmäßig näher
verwandt ist (Gradualsystem). Der Grad der Verwandtschaft wird hierbei
durch die Zahl der sie vermittelnden Geburten bestimmt.
  >> Erbt der überlebende Ehegatte?
Das Erbrecht der Verwandten wird durch das Erbrecht des überlebenden
Ehegatten eingeschränkt, wenn er zum Todeszeitpunkt nicht bereits vom
Erblasser geschieden wurde. Zunächst ist für den Umfang des Erbrechts
von Bedeutung, welcher Ordnung miterbende Verwandte angehören.
So erbt der Ehegatte neben Erben der 1. Ordnung zu ¼, neben Erben der 2.
Ordnung zu ½.
Bei Erben der 3. Ordnung ist zu differenzieren. Neben Großeltern erbt
der Ehegatte zu ½.
Treffen Großeltern mit Abkömmlingen von Großeltern zusammen, so erbt der
Ehegatte auch noch den Anteil der Abkömmlinge.
Sind nur gesetzliche Erben der 4. oder einer ferneren Ordnung vorhanden,
erhält der Ehegatte die ganze Erbschaft.
Auch der Güterstand, in dem die Ehegatten zur Zeit des Erbfalls gelebt
haben, hat Einfluß auf den Umfang des Erbteils.
Lebten die Ehegatten zu diesem Zeitpunkt im gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der gesetzliche Erbteil pauschal um ¼
der Erbschaft. Dies gilt selbst dann, wenn überhaupt kein Zugewinn
erzielt wurde.
Weiterhin hat der überlebende Ehegatte als gesetzlicher Erbe einen
Anspruch auf den sog. Voraus. Darunter sind die zum ehelichen Haushalt
gehörenden Gegenstände (soweit sie nicht Grundstückszubehör sind) sowie
die Hochzeitsgeschenke zu verstehen.
Neben Erben der 1. Ordnung gebührt dem überlebenden Ehegatten diese
Gegenstände jedoch nur insoweit, als er sie zur Führung eines
angemessenen Haushalts benötigt.
  >> Erbunwürdigkeit
Hat ein Erbe schwerwiegende Verfehlungen gegenüber dem Erblasser
begangen, so kann er wegen Erbunwürdigkeit aus der Erbfolge
ausgeschlossen werden. Ein Erbunwürdiger erbt also auch keinen
Pflichtteil. Vom Gesetzgeber ist die Erbunwürdigkeit im BGB (§§
2339-2345) abschließend geregelt. Demnach ist Erbunwürdig,
1. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu
töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der
Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen
zu errichten oder aufzuheben,
2. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine
Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
3. wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich
durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten
oder aufzuheben,
4. wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen
einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs
schuldig gemacht hat.
Ein Streit zwischen Erben und Erblasser oder ein Kontaktabbruch
begründen indes ebensowenig eine Erbunwürdigkeit wie Taten die im
Zustand der Deliktsunfähigkeit begangen wurden.
Die Erbunwürdigkeit muß durch Anfechtung der Erbschaft durch einen
Nachberechtigten gerichtlich geltend gemacht werden; sie tritt nicht
Kraft Gesetzes ein. Jeder, dem der Ausschluß des Erbunwürdigen zu Gute
kommt, kann binnen Jahresfrist und nicht vor dem Anfall der Erbschaft
anfechten, sofern der Erblasser dem Erbunwürdigen nicht verziehen hat.
Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Das
Nachlaßgericht stellt die Erbunwürdigkeit durch Urteil fest. In diesem
Fall gilt die Erbschaft rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erbfalls als
nicht erfolgt und fällt dem Nächstberufenen zu.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
  >> Wer erbt, wenn ein Testament vorhanden ist?
Die Regelung der Erbfolge durch ein Testament geht der gesetzlichen
Erbfolge vor. Wurde ein wirksames Testament über das gesamte Vermögen
errichtet, [... weiterlesen ...]
  >> Pflichtteil - Was ist das?
Der Erblasser kann durch ein wirksames Testament jede beliebige Person
ohne Angabe von Gründen als Erben einsetzen oder von der Erbfolge
ausschließen. Beschränkt wird diese sogenannte Testierfreiheit aber
durch [... weiterlesen ...]
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Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Höbbel, Detlef , 75378 Bad Liebenzell
Vielen Dank für die kompetente und ausführliche Bewertung meines Sachverhalts. Es hat mir sehr weitergeholfen.
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