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[AnwaltOnline - Familienrecht Januar 2010]

Familienrecht

[AnwaltOnline - Familienrecht Januar 2010]

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* AnwaltOnline - Familienrecht                             Januar 2010 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/                       *
* ISSN: 1511-8983                                                      *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
  >> Unterhaltsrückstände beizeiten einfordern!
Werden rückständige Unterhaltsforderungen nicht binnen Jahresfrist
geltend gemacht, so droht Verwirkung und die Rückstände können nicht
mehr geltend gemacht werden. Dass die Verjährung der Unterhaltsansprüche
eines minderjährigen Kindes bis zu dessen Volljährigkeit gehemmt ist,
ändert hieran nichts, wenn aus besonderen Gründen sowohl das "Zeit- als
auch das Umstandsmoment" der Verwirkung erfüllt ist. Von einem dringend
auf den Unterhalt angewiesenen Gläubiger ist zu erwarten, sich zeitnah
um die Durchsetzung seiner Ansprüche zu kümmern. Tut er dies nicht, so
erweckt dies regelmäßig den Eindruck, der Gläubiger sei in dem
fraglichen Zeitraum nicht bedürftig.
OLG Thüringen, 1.4.2009 - Az: 2 WF 85/09
  >> Entzug des gesamten Sorgerechts
Nur dann, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht, kommt der
Entzug des gesamten Sorgerechts in Frage. In diesem Zusammenhang ist es
nicht Aufgabe des Staates, für eine den Fähigkeiten des Kindes
bestmögliche Förderung zu sorgen. Eine drohende Kindeswohlgefährdung
muss ebenfalls vorliegen. Hierbei muss die besondere Situation in der
Familie und deren Auswirkung auf die betroffenen Kinder unter
Berücksichtigung ihrer individuellen Persönlichkeitsstrukturen beurteilt
werden.
OLG Köln, 7.11.2007 - Az: 4 UF 110/07 ; 4 UF 111/07
  >> Recht auf Umgang mit Eltern ist höchstpersönliches Recht
Das Recht auf Umgang mit seinen Eltern steht dem Kind als
höchstpersönliches Recht zu und kann deswegen auch nur von ihm,
vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil oder, im Falle eines
Interessenkonflikts, durch einen Verfahrenspfleger, nicht aber von dem
sorgeberechtigten Elternteil im eigenen Namen gerichtlich geltend
gemacht werden.
BGH, 14.5.2008 - Az: XII ZB 225/06
  >> Pflichtteilsergänzung bei Lebensversicherung zu Gunsten eines Dritten
Wurde zu Gunsten eines Dritten eine Lebensversicherung abgeschlossen, so
sind im Rahmen der Pflichtteilsergänzung nicht die Versicherungssumme,
sondern die gezahlten Prämien als Gegenstand der Schenkung anzusehen.
Der Umstand, dass bei der Anfechtung unentgeltlicher Leistungen nach der
InsO etwas anderes gilt, steht dem nicht entgegen.
OLG Stuttgart, 13.12.2007 - Az: 19 U 140/07
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
  >> Nebentätigkeit nach Pensionierung - anrechenbares Erwerbseinkommen?
  >> Wenn der biologische Vater nicht der gesetzliche Vater ist ...
  >> Wenn der Erblasser das Haus verschenkt hat
  >> Grundbuchamt kann nur bei Zweifeln am Erbrecht Erschein verlangen
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
  >> Hausfrau oder -mann. Anspruch auf Taschengeld, gibt es das?
Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten stellt sich die Frage
nach dem Taschengeld nicht, weil ein eventueller Unterhaltsanspruch den
Gesamtbedarf des Unterhaltsberechtigten abdecken soll. Taschengeld ist
der Betrag, mit dem der Empfänger seine persönlichen Bedürfnisse
befriedigen und über den er frei verfügen kann.
Bei intakter Ehe, die als sogenannte Hausfrauenehe - oder natürlich auch
Hausmannsehe - praktiziert wird, also so, dass nur ein Ehepartner
erwerbstätig ist und der andere den Haushalt führt, gibt es über den
Taschengeldanspruch des einkommenslosen Ehegatten im allgemeinen auch
nur dann Streit, wenn Gläubiger dieses Ehegatten auf den
Taschengeldanspruch im Wege der Pfändung zugreifen wollen. Meist handelt
es sich um Unterhaltsgläubiger.
Die typische Situation ist folgende:
Nach der Scheidung einer Ehe bleiben die Kinder beim Vater, der sie
betreut. Die Mutter heiratet wieder. Aus dieser neuen Verbindung geht
ein Kind hervor. Die Mutter kann deshalb nicht mehr, auch nicht in
Teilzeit, erwerbstätig sein. Der zweite Ehemann verdient gut. Der erste
Ehemann versucht, wenigstens einen Teil des für die Kinder benötigten
Barunterhalts von der unterhaltspflichtigen Mutter zu bekommen.
Nach der Rechtsprechung hat die Mutter gegen ihren jetzigen Ehemann
einen Taschengeldanspruch in Höhe von 5% - 7% des bereinigten
Nettoeinkommens des Ehemannes. Unter dem bereinigten Nettoeinkommen
versteht man das Nettoeinkommen, das nach Abzug berufsbedingter
Aufwendungen (Werbungskosten), des Kindesunterhalts und der Bedienung
"berücksichtigungsfähiger Schulden" übrig bleibt. Reicht das Einkommen
nur für den notwendigen Familienunterhalt, entfällt der
Taschengeldanspruch.
Den Taschengeldanspruch können die unterhaltsberechtigten Kinder in
voller Höhe für ihren Unterhalt beanspruchen. Sie müssen, wenn die
Mutter nicht freiwillig zahlt, zunächst einen Vollstreckungstitel,
normalerweise also ein Urteil gegen sie erreichen. Mit Hilfe dieses
Titels können sie dann den Taschengeldanspruch mit einem Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses pfänden lassen. Das hat zur Folge, dass der
Ehemann das Taschengeld nicht mehr an seine Ehefrau, also die Mutter der
unterhaltsberechtigten Kinder zahlen darf sondern an diese bzw. den
Vater als betreuenden Elternteil zahlen muss (§1629 BGB).
Dasselbe gilt natürlich, wenn die Geschlechterrollen gegenüber dem
obigen Beispiel vertauscht sind.
In jüngerer Zeit ist auch mehrfach entschieden worden, dass verheiratete
und nicht erwerbstätige Kinder, die ihren Eltern Unterhalt schulden,
dafür ebenfalls den gegen den Ehegatten bestehende Taschengeldanspruch
einsetzen müssen.
Mit dem Taschengeld, das dazu dient, persönliche Bedürfnisse zu
befriedigen, darf das Wirtschafts- oder Haushaltsgeld nicht verwechselt
werden, das der verdienende Ehegatten dem anderen überlässt, um davon
Ausgaben für Haushalt und Familie zu bestreiten. Auf dieses können
Gläubiger des haushaltsführenden Ehegatten nicht zugreifen.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
  >> Verwirkung von Ehegattenunterhalt
Die Verwirkung eines Unterhaltsanspruches bedeutet, dass der
Unterhaltsberechtigte, seinen Anspruch auf Unterhalt verliert. Der
Unterhaltspflichtige kann den Einwand der Verwirkung gegenüber allen
Unterhaltsansprüchen erheben. Voraussetzung der Verwirkung ist die
Erfüllung eines [... weiterlesen ...]
 Online finden Sie viele weitere Beiträge.
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  >> Unterhaltsberechung
Die Rechtsanwälte bei AnwaltOnline berechnen auf Basis der übermittelten
Daten Ihren Unterhalt unter Berücksichtigung der aktuellsten
Rechtsprechung für nur EUR 79,95 komplett neu. Die Berechnung enthält
eine ausführliche und individuelle Berechnung des Unterhalts in
nachvollziehbaren Einzelschritten, entsprechende Erläuterungen sowie
konkrete Empfehlungen für die weitere Vorgehensweise. Rückfragen zur
Berechnung beantwortet Ihr Anwalt kostenlos, solange sich der
Sachverhalt nicht ändert oder erweitert.
  >> Einverständliche Scheidung
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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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ich danke Ihnen sehr für die umfangreiche schnelle Antwort, das hat uns sehr geholfen, dankeschön
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