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[AnwaltOnline - Familienrecht Dezember 2009]

Familienrecht

[AnwaltOnline - Familienrecht Dezember 2009]

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* AnwaltOnline - Familienrecht                           Dezember 2009 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/                       *
* ISSN: 1511-8983                                                      *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
  >> Nach einem Jahr liegt eine verfestigte Lebensgemeinschaft vor -
kein Unterhalt mehr!
Es kann entsprechend den gesellschaftlichen Verhältnissen in der Regel
schon nach einem Jahr von einer verfestigten Lebensgemeinschaft
ausgegangen werden. Daher kann ab diesem Zeitpunkt kann kein Unterhalt
mehr beansprucht werden.
AG Essen, 11.3.2009 - Az: 106 F 296/08
  >> Überobligatorische Einkünfte nutzen manchmal auch dem
Unterhaltsberechtigtem!
Ein Rentner, der Altersruhegeld bezieht, ist nicht zu einer
Erwerbstätigkeit verpflichtet. Ist der unterhaltspflichtige Rentner
dennoch (überobligatorisch) tätig, so kann dies dazu führen, dass auch
der unterhaltsberechtigte Partner hiervon profitiert. Dies ist dann der
Fall, wenn neben der Rente jährlich zwischen 43.000 und 50.000 Euro
Einkünfte erzielt werden. Dann kann es zumutbar sein, einen Teil dieser
zusätzlichen Einkünfte zur Aufstockung der Unterhaltsleistungen zu
verwenden.
OLG Düsseldorf, 12.3.2009 - Az: 8 WF 210/08
  >> Kein Wohnvorteil, wenn nach Trennung Immobilien erworben wurden
Hat ein Ehegatte ein Haus oder eine Ehewohnung erst nach Trennung oder
Scheidung erworben und stammen diese Mittel nicht aus der Ehezeit, so
ist ein Wohnvorteil nicht prägend. Daher ist also das mietfreie Wohnen
im eigenen Haus auch nicht als Einkommen anzurechnen (Wohnvorteil).
OLG Brandenburg, 10.2.2009 - Az: 10 UF 65/08
  >> Fahrzeugschaden - Kind haftet nicht
Im vorliegenden Fall kam es infolge einer Unachtsamkeit eines
siebenjährigen Fahrradfahrers zu einem Schaden an einem Pkw, der
ordnungswidrig auf dem Bürgersteig geparkt war. Da es sich bei der durch
das ordnungswidrig abgestellte Fahrzeug entstandenen Engstelle um eine
für Kinder nur schwer beherrschbaren Gefahrensituation handelt,
entspricht es dem Zweck der Haftungsprivilegierung, siebenjährige Kinder
vor resultierenden Schadensersatzansprüchen zu schützen. Das Kind kann
daher nicht für den entstandenen Schaden in Anspruch genommen werden.
AG München, 30.7.2009 - Az: 331 C 5627/09
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
  >> Ehescheidung - Umzugskosten als Werbungskosten?
  >> Ungünstiges Grundstücksgeschäft - Rückgängigmachung durch Nacherben
  >> Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen persönlichen Fehlverhaltens
  >> Wertermittlung eines veräußerten Grundstücks aus Ehegattenvermögen
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
  >> Was kostet eine Scheidung?
   > Allgemeine Hinweise
Scheiden tut weh, nicht zuletzt im Geldbeutel. Wie weh eine Scheidung
aber wirklich tut, richtet sich nach verschiedenen Gesichtspunkten. Die
wichtigsten sind:
Der Streitwert des Scheidungsverfahrens. Nach ihm richten sich die
Gebühren der Rechtsanwälte, Notare und des Familiengerichts. Der Umfang
des Verfahrens. Er wird dadurch bestimmt, ob nicht nur über die
Scheidung selbst sondern gleichzeitig auch noch über sog. Folgesachen zu
entscheiden ist, ob dabei Beweisaufnahmen mit evtl. teuren
Sachverständigengutachten durchgeführt werden müssen, ob einstweilige
Anordnungen über elterliche Sorge, Umgangsrecht, Unterhalt, Wohnung und
Hausrat beantragt werden oder ob es gelingt, die Folgeprobleme einer
Scheidung ohne Gericht und Anwälte zu regeln. Die Frage, wer letztlich
für die Kosten aufzukommen hat. Dazu gehört auch die Möglichkeit,
staatliche Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Eventuelle
Möglichkeiten, durch sinnvolles Verhalten Kosten zu sparen.
   > Wie hoch sind die Kosten eines Scheidungsverfahrens?
Die Kosten setzen sich zusammen aus Anwaltskosten, Gerichtsgebühren und
gerichtlichen Auslagen, z.B. für Zeugen und Sachverständige. Sowohl die
Gebühren der Rechtsanwälte als auch die des Gerichts richten sich nach
dem Streitwert oder Geschäftswert des Verfahrens bzw. der geleisteten
Tätigkeit. Die Gebührenhöhe kann dann aus gesetzlich vorgegebenen
Tabellen entnommen werden. Dabei steigen die Gebühren nicht proportional
mit dem Streitwert sondern degressiv. Rechtsanwälte dürfen die
gesetzlichen Gebühren nicht unterschreiten, können aber im Einzelfall
durch Honorarverträge höhere Gebühren, z. B . nach Zeitaufwand
vereinbaren. Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist bei uns nur unter
besonderen Voraussetzungen erlaubt.
Streitwert des - reinen - Scheidungsverfahrens: 3 - faches
Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten. Berücksichtigt werden gesetzliche
Abzüge vom Bruttoeinkommen, von einem Teil der Familiengerichte auch
Unterhaltspflichten gegenüber Kindern (etwa mit den Sätzen der
Düsseldorfer Tabelle), u.U. auch unabweisbare Schulden. Hinzu kommen
Zuschläge für vorhandenes Vermögen, wobei hier die Praxis der
Familiengerichte völlig uneinheitlich ist, evtl. auch (allerdings in der
Praxis kaum) wegen des Umfangs und der Bedeutung der Sache.
Der Mindeststreitwert ist 2.000 EUR, der Höchststreitwert 1 Million EUR.
Zuschlag einer Folgesache über die elterliche Sorge auch bei mehreren
Kindern: 20%, höchstens 3.000 EUR
Zuschlag einer Folgesache über das Umgangsrecht auch bei mehreren
Kindern: 20%, höchstens 3.000 EUR
Zuschläge bei  Folgesachen über Ehegatten und/oder Kindes unterhalt: das
12 - fache des verlangten monatlichen Unterhalts zuzüglich etwaiger
Rückstände.
Zuschlag einer Folgesache über Zugewinnausgleich: der verlangte Betrag.
Zuschlag einer Folgesache über nachehelich Verteilung des Hausrats:
3.000 EUR
Zuschlag einer Folgesache über nacheheliche Wohnungszuweisung: 4.000 EUR
Zuschlag für die Durchführung des Versorgungsausgleichs:  für jedes
Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der
Ehegatten. Der Wert beträgt insgesamt mindestens 1000 EUR.
Beispiel: Der Ehemann verdient netto 2.000 EUR die Ehefrau netto 1.500
EUR monatlich. Über das Umgangsrecht für zwei gemeinsame Kinder wird
gestritten. Die Ehefrau verlangt Zugewinnausgleich von 10.000 EUR und
Zuweisung der Mietwohnung. Im Versorgungsausgleich wird vom Rentenkonto
des Mannes bei der BfA auf das der Frau eine Monatsrente von 200 EUR
übertragen.
Streitwert:
Ehesache: 2.000 + 1.500 = 3.500. Zuschlag für Vermögen: 0.
Das Dreifache von 3.500 = 10.500 EUR
Zuschlag Folgesache Umgangsrecht. 3.000 EUR
Zuschlag Zugewinnausgleich: 10.000 EUR
Zuschlag Wohnungszuweisung: 4.000 EUR
Zuschlag Versorgungsausgleich: 1.000 EUR
Summe: 28.500 EUR
Rechtsanwaltskosten:
Eine Anwaltsgebühr aus diesem Streitwert beträgt nach der
Gebührentabelle RGV VV: 758 EUR.
Der Rechtsanwalt erhält in diesem Verfahren voraussichtlich 2,5
Gebühren: 1895 EUR
Hinzu kommen 19% Mehrwertsteuer und Auslagen; Anwaltskosten jeder Partei
also ca.: 2.300 EUR
Gerichtskosten:
Eine Gerichtsgebühr aus dem Streitwert beträgt 340 EUR; drei Gebühren
fallen an, also 1.020 EUR.
Ist zur Vorbereitung der Entscheidung über elterlichen Sorge und/oder
Umgangsrecht ein psychologisches Gutachten einzuholen (was meistens der
Fall ist!), kommen gerichtliche Auslagen von mindestens 1.500 EUR hinzu,
ebenso evtl. Zeugenkosten.
Da gem. § 150 FamFG in Scheidungsverfahren im Regelfall jede Partei ihre
eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten trägt, kommen im
Beispielsfall auf jede Partei Kosten von 3.600 EUR zu.
Werden die Streitigkeiten der Ehepartner über Unterhalt, elterliche
Sorge, Zugewinnausgleich usw. nicht im Zusammenhang mit der Scheidung
als Folgesachen sondern in separaten Gerichtsverfahren ausgetragen, sind
die addierten Kosten in jedem Fall erheblich höher als bei der
Erledigung aller Streitpunkte "in einem Aufwasch".
Werden während des Scheidungsverfahrens einstweilige Anordnungen zur
vorläufigen gerichtlichen Regelung von Folgesachen beantragt, werden
diese Verfahren kostenrechtlich als eigenständige Verfahren betrachtet.
Zwar sind die Streitwerte geringer als bei einem entsprechenden
"Hauptsacheverfahren"; dennoch können bei mehreren einstweiligen
Anordnungen durchaus nochmals Kosten in beträchtlicher Höhe entstehen.
Die genannten Beträge gelten natürlich  nur, wenn das Verfahren in einer
Instanz, also vor dem Amtsgericht - Familiengericht - abgeschlossen
werden kann. Die Kosten der Berufungsinstanz beim Oberlandesgericht
kommen sonst noch hinzu.
   > Wer trägt die Kosten einer Ehescheidung?
Die Frage, wer die Kosten einer Ehesache trägt, ist in § 150 FamFG
geregelt. Es gelten folgende Grundsätze:
- Bei " normalen " Zivilprozessen trägt die Partei die Kosten des
Rechtsstreits, die den Prozess verliert. Diese Partei trägt also die
Gerichtskosten (Gerichtsgebühren und Auslagen zum Beispiel für Zeugen
und Sachverständige), die eigenen außergerichtlichen Kosten (vor allem
Anwaltskosten) und die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite (§ 91 ZPO).
- Dies gilt im Falle einer Ehescheidung nicht. Hier sind grundsätzlich
die Kosten der Parteien, also der streitenden Eheleute, " gegeneinander
aufzuheben ". Dies bedeutet, dass jede Partei ihre eigenen
außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen
hat. Diese Regeln ist auch dann anzuwenden, wenn das Gericht nicht nur
über den eigentlichen Scheidungsantrags zu entscheiden hat, sondern auch
über die mit dem Scheidungsantrags " im Verbund " stehenden Folgesachen.
Diese können vor allem sein: der Versorgungsausgleich, der
Geschiedenenunterhalt, der Kindesunterhalt, Fragen der elterlichen Sorge
und des Umgangsrechts, die Geltendmachung von
Zugewinnausgleichsansprüchen. Über den Scheidungsantrag und die im
Verbund befindlichen Folgesachen wird grundsätzlich gleichzeitig
entschieden unter Einschluss der Kostenentscheidung.
- Im Einzelfall kann das Familiengericht allerdings von der
"Aufhebungsregel" dann abweichen, wenn dies aus Gründen der Billigkeit,
also der Gerechtigkeit im Einzelfall, notwendig erscheint: einmal dann,
wenn die Anwendung der Regel einen der Ehegatten wirtschaftlich zu so
stark treffen würde, dass er in seiner Lebensführung unverhältnismäßig
beeinträchtigt wäre; zum andern dann, wenn ein Ehegatte in Folgesachen,
über die zusammen mit der Scheidung entschieden worden ist, unterlegen
ist und der Streitwert dieser Folgesachen im Verhältnis zum gesamten
Streitwert des Verfahrens erheblich ist. In einem solchen Fall würde die
Anwendung der " Aufhebungsregel " nämlich dazu führen, dass der
Ehegatte, der den Rechtsstreit bezüglich der Folgesachen gewonnen hat,
sich trotzdem an den Kosten dieses Teils des Rechtsstreits beteiligen
möchte. Allerdings ist zu sagen, dass die Familiengerichte wirklich nur
ausnahmsweise von der " Aufhebungsregel " abweichen. Handelt es sich um
eine unstreitige Scheidung und haben sich die Parteien darüber geeinigt,
wer die Kosten des Scheidungsverfahrens zu tragen hat, so wird das
Familiengericht in der Regel seiner Kostenentscheidung diese Einigung
zugrundelegen.
Von der Aufhebungsregel kann auch zu Lasten eines Beteilgten abgewichen
werden, der der Aufforderung des Gerichts zu einem Informationsgespräch
nicht nachgekommen ist.
- Wird ein Scheidungsantrags abgewiesen, so trägt der Ehegatte, der die
Scheidung beantragt hatte, die gesamten Kosten; auch die Kosten etwaiger
im Verbund befindlicher Folgesachen, über die nun, weil die Ehe nicht
geschieden wird, vom Familiengericht nicht mehr entschieden werden muss.
- Klagen Ehegatten außerhalb eines Scheidungsverfahrens gegeneinander,
zum Beispiel auf Zugewinnausgleich, so bleibt es hinsichtlich der
Kostentragung bei der allgemeinen Vorschrift des § 91 ZPO, wonach (s.
o.) die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
Wird ein solcher Prozess nur zum Teil gewonnen, so werden die Kosten
zwischen den Parteien in dem Verhältnis aufgeteilt, wie der Rechtsstreit
gewonnen beziehungsweise verloren worden ist (§ 92 ZPO).
Bei Streitigkeiten über elterliche Sorge oder Umgangsrechts verteilt das
Gericht die Gerichtskosten nach seinem Ermessen auf die Beteiligten;
seine außergerichtlichen Kosten, also vor allem Anwaltskosten, muss
grundsätzlich jeder Beteiligte selbst tragen. Das Gericht aber die
Möglichkeit, nach seinem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten eines
Beteiligten ganz oder teilweise den übrigen Beteiligten aufzuerlegen.
Auch in Unterhaltssachen hat das Gericht die Kosten gem. § 243 FamFG
nach Billigkeit zu verteilen. Es hat hierbei insbesondere zu
berücksichtigen:
1.das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten,
einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer
Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von
Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen
ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts über
Auskunft über seine persönlichen und Wirtschaftlichen Verhältnisse nach
§ 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig
nachgekommen ist, sowie
4.ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.
- Legt eine Partei gegen eine Entscheidung des Familiengerichts Berufung
beziehungsweise Beschwerde zum Oberlandesgericht ein und bleibt das
Rechtsmittel erfolglos, so fallen die durch das Rechtsmittel entstanden
Kosten dem Rechtsmittelführer zur Last.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
  >> Kindesunterhalt bei Selbstständigen mit geringem Einkommen
Die Höhe des Kindesunterhalts ist abhängig vom Alter des Kindes und dem
Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Bundesweit entnehmen die Gerichte
den Unterhaltsbedarf der Düsseldorfer Tabelle, die i.a. jährlich
aktualisiert wird.
Bei Selbstständigen mit schwankendem Einkommen [... weiterlesen ...]
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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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