[AnwaltOnline - Familienrecht Oktober 2009]
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* AnwaltOnline - Familienrecht Oktober 2009 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/ *
* ISSN: 1511-8983 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Ausgleichszahlung der ehemaligen Schwiegereltern bei Weiternutzung
des Dachausbaus durch ehemalige Ehefrau?
Es besteht gegen die ehemaligen Schwiegereltern kein Ausgleichsanspruch,
wenn ein Dachgeschoss im Haus der Schwiegereltern umgebaut wurde, um
dort kostenlos mit der Familie wohnen zu können und hierdurch eine
Wertsteigerung herbeigeführt wurde. Es liegt in einem zu diesem Zweck
veranlassten Ausbau kein fremdes Geschäft. Es besteht ebenfalls kein
Bereicherungsanspruch, da der Wohnungsnutzung ein Leihverhältnis
zugrunde liegt und damit ein Rechtsgrund besteht. Dieses ist nicht
teilbar und besteht daher fort, solange die Wohnung weiter von der
Tochter genutzt wird.
OLG Brandenburg, 5.8.2009 - Az: 3 U 110/08
>> Keine Änderung des Familiennamens
Der bloße Wunsch, einen anderen Namen zu tragen, rechtfertigt eine
Namensänderung nicht. Hierfür bedarf es wichtiger Gründe, die das
Interesse der Allgemeinheit an der Beibehaltung des Namens überwiegen.
Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der volljährige Kläger trägt von Geburt an den Familiennamen seiner
Mutter. Seine Eltern waren nicht verheiratet und hatten aufgrund des
Umstandes, dass die Mutter aus ihrer früheren Ehe einen weiteren Sohn
mit in die Beziehung brachte, entschieden, dass auch der Kläger den aus
der früheren Ehe der Mutter resultierenden Familiennamen tragen sollte.
Der Kläger begehrte mit seiner Volljährigkeit eine Änderung seines
Familiennamens in den seines Vaters. Es sei ihm unzumutbar, den Namen
eines – für ihn – fremden Mannes, nämlich den des verstorbenen ersten
Ehemannes seiner Mutter, zu tragen. Seine Eltern hätten von Anfang an
vorgehabt, ihm die endgültige Wahl seines Familiennamens mit seiner
Volljährigkeit zu überlassen. Dieser Antrag wurde vom Beklagten mit der
Begründung abgelehnt, der Kläger habe keinen wichtigen Grund für eine
Namensänderung geltend gemacht. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren
erhob der Kläger hiergegen Klage. Diese blieb ebenfalls ohne Erfolg.
Der Familienname eines Menschen sei grundsätzlich für die gesamte
Lebenszeit erworben und nicht frei abänderbar, so die Koblenzer Richter.
Es sei zu berücksichtigen, dass dem Familiennamen eine Ordnungsfunktion
im Rechtsverkehr zukomme. Unter diesem würden Verträge geschlossen und
Qualifikationen, wie Schulabschlüsse und ähnliches, erworben. Zwar sei
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Namensänderung
bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Klägers durch einfache Erklärung
dessen Eltern beim Standesamt möglich gewesen. Mit dem 18. Geburtstag
des Klägers trete jedoch eine gewisse Namensfestigkeit ein. Eine
Änderung sei dann nur noch möglich, wenn ein wichtiger Grund dies
rechtfertige. Hierfür reiche der bloße Wunsch nach einem neuen Namen
ebenso wenig aus wie das nachvollziehbare Anliegen, das
Verwandtschaftsverhältnis zum leiblichen Vater zu dokumentieren. Auch
die Absicht, sich von einem Teil der Familie zu distanzieren, stelle
keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.
VG Koblenz, 6.5.2009 - Az: 5 K 279/09.KO
Quelle: PM des VG Koblenz
>> Mehrbedarf für Privatgymnasium?
Ein Unterhaltsmehrbedarf ist für die Unterbringung in einem
Privatgymnasium nicht allein aufgrund der allgemein besseren
Förderungsmöglichkeiten gerechtfertigt. Dies ist kein gewichtiger Grund.
Daher kann auch nicht neben dem Kindesunterhalt die Zahlung des
Schulgeldes verlangt werden. Auch die anderen vorgebrachten Gründe
erkannte das Gericht nicht an. Erschwerend kam hinzu, dass die Mutter
die Entscheidung alleine getroffen hatte, obwohl beide Elternteile
sorgeberechtigt waren. Solch gewichtige Entscheidungen sind jedoch
gerade von beiden sorgeberechtigte Eltern im gemeinsamen Einvernehmen zu
treffen. Einseitige Entscheidungen sind nicht zulässig.
OLG Naumburg, 9.9.2008 - Az: 3 UF 31/08
>> Begrenzung des Kindesunterhalts unwirksam!
Aus einer von den Eltern vereinbarten Begrenzung des Kindesunterhalts,
die schon mangels Beteiligung der betroffenen Kinder für diese keine
Wirkung entfaltet, kann auf ein - konkludentes -
Freistellungsversprechen der die Kinder betreuenden Mutter zugunsten des
Vaters (über die Differenz zum gesetzlichen Unterhalt) nicht allein
deswegen geschlossen werden, weil es der Mutter bewusst war, dass der
gesetzliche Unterhalt durch die Vereinbarung nicht ausgeschöpft wird.
BGH, 4.3.2009 - Az: XII ZR 18/08
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diesen Monat zusätzlich:
>> Nicht entnommene Gewinne und Geschiedenenunterhalt
>> Kindergartenbeiträge - laufender Unterhalt?
>> Witwergeld auch für eingetragenen Lebenspartner
>> Ausgleichsansprüche auch nach Ende einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft?
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Adoption
Das Gesetz unterscheidet die Annahme eines Minderjährigen von der eines
Volljährigen. Sowohl die Voraussetzungen als auch die Rechtsfolgen sowie
das einzuhaltende Verfahren sind unterschiedlich.
> Was ist bei der Minderjährigenadoption zu beachten?
Die Adoption eines Minderjährigen hat folgende Voraussetzungen:
Die Annahme muss dem Wohl des Kindes dienen (§ 1741 BGB).
Es muss zu erwarten sein, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§
1741 BGB).
Die Interessen bereits vorhandener Kinder des Annehmenden oder des
Anzunehmenden dürfen nicht entgegenstehen (§ 1745 BGB).
Die erforderlichen Einwilligungen müssen vorliegen.
> Wie funktioniert das Adoptionsverfahren?
Zuständig ist das Vormundschaftsgericht. Erforderlich ist ein Antrag des
Annehmenden (§ 1752 BGB). Sämtlich erforderlichen Erklärungen der
Beteiligten müssen notariell beurkundet werden. Das Gericht holt eine
gutachterliche Äußerung des Jugendamtes oder der tätig gewordenen
Adoptionsvermittlungsstelle zu der Frage an, ob das Kind für die
annehmende Familie geeignet ist. Der/Die Annehmende/n und das Kind
werden vom Vormundschaftsgericht angehört; die persönliche Anhörung des
Kindes und der übrigen Beteiligten ist grundsätzlich vorgeschrieben (§
192 FamFG).
Der Adoption muss eine ‚Probezeit' vorausgehen, in der das Kind in der
Familie zur Pflege lebte § 1744 BGB.
> Wer darf ein Kind adoptieren?
Adoptionsfähig sind:
ein Ehepaar, wenn einer der Ehepartner mindestens 25 Jahre, der andere
mindestens 21 Jahre alt ist;
ein einzelner Ehepartner, wenn das Kind des anderen adoptiert werden
soll oder der andere nicht geschäftsfähig oder noch unter 21 Jahre ist,
eine mindestens 25 Jahre alte Einzelperson.
Die gemeinsame Adoption durch die Partner einer nicht ehelichen
Lebensgemeinschaft ist – auch wenn es immer wieder anders behauptet wird
– nicht möglich.
Die Jugendämter begrenzen das Höchstalter der adoptierenden Eltern im
allgemeinen auf ca. 40 Jahre.
> Welche Folgen hat die Adoption eines Minderjährigen?
Mit der Adoption erlöschen die bisherigen verwandtschaftlichen
Beziehungen des Kindes zu den leiblichen Eltern und deren Familien (§§
1754 1755 BGB), es wird mit allen Rechten und Pflichten Kind der
Adoptionseltern. Von diesen Rechtswirkungen sind vor allem
unterhaltsrechtliche und erbrechtliche Ansprüche betroffen.
Das Kind erhält den Familiennamen der adoptierenden Eltern bzw., wenn
kein gemeinsamer Familienname besteht, den Familiennamen eines Elternteils.
Ab dem 16. Lebensjahr hat das Kind das Recht, Einsicht in die
Personenstandsbücher zu nehmen, mit dem Ziel, seine wahre Identität zu
erfahren.
Das noch nicht 18 Jahre alte Kind erwirbt die Staatsangehörigkeit des
Annehmenden (§§ 6,27 StAG).
> Was ist bei der Adoption ausländischer Kinder zu beachten?
Nach der Haager Adoptionskonvention, die nunmehr auch in Deutschland
umgesetzt worden ist, werden bei Adoptionen von Kindern aus einem der
Vertragsstaaten der Konvention in beiden betroffenen Ländern
internationale Adoptionsvermittlungsstellen tätig. Diese sind in
Deutschland bei den Landesjugendämtern angesiedelt. Die hier beantragte
Adoption wird dann von den beiden Adoptionsvermittlungsstellen
vorbereitet. Eine in einem der Vertragsstaaten ausgesprochene Adoption
wird in den anderen Vertragsstaaten ohne weitere Entscheidung anerkannt.
Es wird lediglich von der Bundeszentralstelle für internationale
Adoptionsvermittlung die im Ausland ausgestellte Adoptionsbescheinigung
als ordnungsmäßig bestätigt. Die früher übliche „Nachadoption“ nach
deutschem Recht ist also nicht mehr erforderlich und auch nicht mehr
möglich.
Auch über den Kreis der Vertragsstaaten hinaus wird generell nach einer
im Ausland durchgeführten Adoption in Deutschland nur noch ein
Anerkennungsverfahren nach den Bestimmungen des
Adoptionswirkungsgesetzes (in Kraft seit 1.1.2002) durchgeführt. Dafür
ist in jedem Oberlandesgerichtsbezirk nur ein Amtsgericht –
Vormundschaftsgericht zuständig. Dieses Anerkennungsverfahren kann auch
auf ausländische Adoptionsbeschlüsse angewandt werden, die aus der Zeit
vor dem 1.1.2002 stammen, soweit noch keine Nachadoption in Deutschland
stattgefunden hat.
>> Gerechte Rentenaufteilung nach der Scheidung: Der
Versorgungsausgleich wird neu gefasst
Der Bundesrat hat der von Bundesjustizministerin Zypries vorgeschlagenen
Reform des Versorgungsausgleichs zugestimmt. Damit ist der Weg frei für
eine grundlegende Erneuerung und inhaltliche Verbesserung der Regelungen
über den Versorgungsausgleich. Das Ziel des Versorgungsausgleichs - die
hälftige Aufteilung der in der Ehe erworbenen Versorgungen - ändert sich
nicht. Das Gesetz kann zum 1. September 2009 in Kraft treten.
Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenanrechten
zwischen Ehegatten nach einer Scheidung. Rentenanrechte können
beispielsweise in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der
Beamtenversorgung und durch betriebliche oder private Altersvorsorge
entstehen. Scheitert eine Ehe, sorgt der Versorgungsausgleich dafür,
dass die von den Ehepartnern erworbenen Anrechte geteilt werden. So
erhält auch derjenige Ehegatte eine eigenständige Absicherung für Alter
und Invalidität, der - zum Beispiel wegen der Kindererziehung - auf
eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat.
"Nach der Unterhaltsrechtsreform und der Modernisierung des
familiengerichtlichen Verfahrens ist die Reform des
Versorgungsausgleichs ein weiterer Baustein für ein modernes
Familienrecht. Das neue Gesetz wird von der Praxis dringend erwartet. Es
sorgt für mehr Gerechtigkeit und für mehr Klarheit. Bislang kommt es oft
zu grob falschen Teilungsergebnissen, vor allem zu Lasten der Frauen.
Das neue Recht verteilt die Chancen und Risiken der jeweiligen
Versorgung gleichermaßen auf beide Ehepartner. Außerdem ist der
Versorgungsausgleich bisher so kompliziert geregelt, dass nur noch
wenige Experten mitreden können. Das neue Recht wird übersichtlicher und
sprachlich verständlicher", erklärte Bundesjustizministerin Zypries
heute in Berlin.
Zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs im Einzelnen:
1. Grundsatz der internen Teilung
Das bislang geltende Recht verlangte eine Verrechnung aller in der
Ehezeit erworbenen Anrechte aus den unterschiedlichen Versorgungen und
einen Ausgleich der Hälfte des Wertunterschieds über die gesetzliche
Rentenversicherung. Bei der Umrechnung der verschiedenartigen Anrechte
mithilfe der so genannten Barwertverordnung entstanden allerdings
Wertverzerrungen, weil die Berechnung auf unsicheren Prognosen über die
künftige Wertentwicklung der Versorgungen beruhte. Dies führte zu
ungerechten Teilungsergebnissen und Transferverlusten zu Lasten der
ausgleichsberechtigten Ehepartner, also überwiegend der Frauen.
Künftig wird jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht im
jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten hälftig geteilt.
Jeder Ehegatte erhält dann sein eigenes "Rentenkonto", also einen
eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger. Das ist der
Grundsatz der "internen Teilung". Er löst das fehlerbehaftete Prinzip
der Verrechnung aller Anrechte und des Einmalausgleichs über die
gesetzliche Rentenversicherung ab. Künftig können so auch die Anrechte
aus der betrieblichen und privaten Altersvorsorge schon bei der
Scheidung vollständig geteilt werden. Einbezogen werden künftig auch
Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung. Nachträgliche
Ausgleichs- und Abänderungsverfahren werden weitgehend entbehrlich.
Beispiel: Der Ehemann hat in der Ehezeit zum einen eine
Rentenanwartschaft von 30 Entgeltpunkten in der gesetzlichen
Rentenversicherung erworben (entspricht derzeit 30 x 26,56 Euro = 796,80
Euro monatlich). Außerdem hat er in der Ehe eine Anwartschaft aus einer
betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) mit einem Kapitalwert von
30.000 Euro aufgebaut. Durch den Versorgungsausgleich erhält die Ehefrau
15 Entgeltpunkte bei der gesetzlichen Rentenversicherung; ferner
gegenüber der Pensionskasse einen Anspruch auf eine Betriebsrente im
Wert von 15.000 Euro. Die Anwartschaften des Ehemanns werden
entsprechend gekürzt.
2. Ausnahmsweise externe Teilung
Abweichend vom Grundsatz der internen Teilung kann ausnahmsweise eine
"externe Teilung" vorgenommen werden, wenn die ausgleichsberechtigte
Person zustimmt. Außerdem kann bei kleineren Versorgungen (zu
übertragender Wert bis ca. 50 Euro als monatlicher Rentenbetrag, für
bestimmte Betriebsrenten gilt eine höhere Wertgrenze) der
Versorgungsträger einseitig die externe Teilung verlangen.
Extern bedeutet dabei, dass die Teilung nicht beim Versorgungsträger des
ausgleichspflichtigen Ehegatten, sondern extern erfolgt, indem dieser
Versorgungsträger den auszugleichenden Kapitalbetrag bei einem anderen
Versorgungsträger einzahlt.
Die ausgleichsberechtigte Person kann entscheiden, ob durch diese
Zahlung eine für sie bereits bestehende Versorgung aufgestockt oder eine
neue Versorgung begründet werden soll.
Beispiel: Will der Arbeitgeber des Ehemanns dessen Ehefrau abfinden,
kann er mit ihrem Einverständnis das ihr zustehende Versorgungskapital
von 15.000 Euro aus der Pensionskasse beispielsweise in eine
Lebensversicherung (Riestervertrag) zu ihren Gunsten zweckgebunden
einzahlen. Auch hier wird die Anwartschaft des Ehemanns dann
entsprechend gekürzt.
3. Ausnahmsweise kein Versorgungsausgleich
In bestimmten Fällen findet ein Versorgungsausgleich nicht mehr statt:
Geht es nur um einzelne geringe Ausgleichswerte oder ergeben sich auf
beiden Seiten bei gleichartigen Anrechten ähnlich hohe Ausgleichswerte,
soll das Familiengericht von der Durchführung des Ausgleichs absehen.
Die Wertgrenze für beide Fälle liegt bei derzeit ca. 25 Euro als
monatlicher Rentenbetrag.
Beispiel: Hat die Ehefrau kurz vor der Scheidung begonnen, eine
Riester-Rente anzusparen, und ist so während der Ehe ein Deckungskapital
von insgesamt 1.000 Euro entstanden, wird auf die Übertragung der
anteiligen 500 Euro verzichtet. Ein Ausgleich findet auch dann nicht
statt, wenn beide Eheleute bei gleichartigen Anrechten über annähernd
gleich hohe Versorgungen verfügen, also etwa, wenn der Ehemann während
der Ehe gesetzliche Rentenansprüche in Höhe von 540 Euro und die Ehefrau
gesetzliche Rentenansprüche in Höhe von monatlich 530 Euro erworben hat.
Denn hier geht es nur um einen Wertunterschied von 5 Euro als
monatlicher Rente. Nach bislang geltendem Recht musste ein
Versorgungsausgleich immer durchgeführt werden, selbst bei kleinen Werten.
Auch bei einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren (einschließlich des
Trennungsjahrs) findet ein Versorgungsausgleich nicht mehr statt, wenn
nicht einer der Ehegatten den Ausgleich ausdrücklich beantragt.
4. Mehr Spielraum für Vereinbarungen
Künftig erhalten die Eheleute größere Spielräume, Vereinbarungen über
den Versorgungsausgleich zu schließen und so ihre vermögensrechtlichen
Angelegenheiten nach ihren individuellen Bedürfnissen zu regeln.
"Die Reform reagiert damit auch auf die gewachsene Sensibilität der
Bürger für ihre Altersvorsorge. Wir bestärken sie darin, auch bei einer
Scheidung eigenverantwortlich ihre Vorsorgeplanung zu gestalten",
unterstrich Bundesjustizministerin Zypries.
Vereinbarungen können künftig leichter geschlossen werden.
Beispielsweise werden künftig Vereinbarungen über den
Versorgungsausgleich im Ehevertrag nicht mehr unwirksam, wenn innerhalb
eines Jahres nach Vertragsschluss die Scheidung eingereicht wird. Werden
Ausgleichsvereinbarungen im Rahmen der Scheidung geschlossen, entfällt
die bislang erforderliche Genehmigung durch das Familiengericht. Das
Familiengericht hat aber zum Schutz der Ehegatten zu überprüfen, ob die
Vereinbarung einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält.
5. Mehr Klarheit und Verständlichkeit
Während das geltende Recht selbst für Experten kaum noch nachvollziehbar
war, erleichtert die Reform allen Beteiligten - also den geschiedenen
Eheleuten, deren Anwälten und den Versorgungsträgern - den Zugang zum
Recht: Die familienrechtlichen Vorschriften, bisher auf vier
komplizierte Gesetze verteilt, werden im neuen
Versorgungsausgleichsgesetz zusammengefasst. Die Vorschriften sind
möglichst knapp und gut verständlich formuliert.
6. Inkrafttreten und Übergangsregelung
Das Gesetz muss noch vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im
Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es kann dann zum 1. September 2009
in Kraft treten, zeitgleich mit der Reform des familiengerichtlichen
Verfahrens, und für alle Scheidungen gelten, die ab diesem Zeitpunkt
beim Familiengericht eingeleitet werden. Bereits bei Gericht anhängige
Versorgungsausgleichssachen, die nicht mehr mit der Scheidung verbunden
sind, werden nach neuem Recht entschieden, wenn sie nach dem 1.
September 2009 weiter betrieben werden. Spätestens ab dem 1. September
2010 wird das neue Recht für alle Versorgungsausgleichssachen gelten,
die in der ersten Instanz noch nicht entschieden sind. Damit ist
gewährleistet, dass alle Versorgungsausgleichssachen innerhalb eines
Jahres nach Inkrafttreten der Reform auf das neue Teilungssystem
umgestellt werden.
Quelle: PM des BMJ
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>> Adoption
> Wer muss in die Adoption einwilligen?
Stets das anzunehmende Kind; dabei kann ein über 14 Jahre altes Kind
kann in seine Adoption nur selbst einwilligen.
Zur Adoption eines jüngeren [... weiterlesen ...]
> Kann die Adoption eines Minderjährigen wieder rückgängig gemacht
werden?
Die Aufhebung einer Adoption ist dann möglich, wenn schwere Mängel
vorliegen, insbesondere die erforderlichen Einwilligungen nicht
vorgelegen haben (§ 1760 I BGB).
Eine Aufhebung ist [... weiterlesen ...]
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