[AnwaltOnline - Familienrecht Juli 2008]
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* AnwaltOnline - Familienrecht Juli 2008 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/ *
* ISSN: 1511-8983 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Kindergeld bei Auslandsstudium
Befindet sich ein Kind z.B. wegen eines Auslandsstudiums weniger als
fünf Monate im Jahr zu Hause, so verlieren die Eltern den
Kindergeldanspruch wenn das Kind sich nicht in einem EU-Land oder in
einem zum Europäischen Wirtschaftsraum gehörenden Staat befindet. Der
Aufenthalt bei den Eltern muss daher deutlich über gelegentliche Besuche
hinausgehen.
FG Baden-Württemberg, 12.11.2007 - Az: 6 K 328/07
>> Erbauseinandersetzung - Ergänzungspflegerbestellung für
Kindesvertretung?
Es ist vom Familiengericht ein Ergänzungspfleger für die
Interessenvertretung eines minderjährigen Kindes zu bestellen, wenn die
Gefahr besteht, dass die Eltern durch die Vertretung des Kindes bei
einem Rechtsgeschäft in einen Interessenskonflikt geraten. Das Gericht
konnte im vorliegenden Fall jedoch keine solche Interessenskollision
erkennen: Ein sorgeberechtigter Elternteil beabsichtigte die Veräußerung
eines in den gemeinsamen Nachlass mit dem Kind fallenden Grundstücks,
ohne dass dadurch die Auseinandersetzung unter den Erben verfolgt wurde.
Da der betroffene Elternteil nicht auf verschiedenen Seiten des
Rechtsgeschäfts auftritt, bedarf es für die für das Kind abzugebende
Willenserklärung keines Ergänzungspflegers. Das Grundstücksgeschäft muss
jedoch durch das Familiengericht genehmigt werden.
OLG Frankfurt/Main, 23.2.2007 - Az: 1 UF 371/06
>> Alleinerziehender mit zwei Grundschulkindern - nur Teilzeit!
Auch nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform kann einem
alleinerziehenden geschiedenen Ehepartner mit zwei Kindern im
Grundschulalter nur eine Teilzeittätigkeit zumutbar sein, wobei ggf.
bestehende Kinderbetreuungsplätze zu nutzen sind. Sofern
Betreuungsmöglichkeiten im Einzelfall nicht bestehen, so ist dies vom
Alleinerziehenden zu beweisen. Da Zeit verbleiben muss, zur
Arbeitsstätte zu gelangen, Einkäufe zu tätigen und die Kinder angemessen
zu versorgen, zu betreuen und fördern, kann regelmäßig keine
Vollzeittätigkeit erwartet werden.
OLG Düsseldorf, 9.5.2008 - Az: II-2 WF 62/08
>> Haftungsgrenze und fiktive Pflichtteilsergänzungsansprüche
Bei der Bemessung der Haftungsgrenze des § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB sind
auch (fiktive) Pflichtteilsergänzungsansprüche zu berücksichtigen, die
dem Unterhaltsberechtigten gemäß § 2325 BGB gegen die Erben zustünden,
wenn seine Ehe mit dem Unterhaltspflichtigen erst durch dessen Tod
aufgelöst worden wäre. Gegenüber diesen (nur fiktiven)
Pflichtteilsergänzungsansprüchen des Unterhaltsberechtigten können sich
Erben, die selbst pflichtteilsberechtigt sind, nicht auf § 2328 BGB
berufen.
BGH, 18.7.2007 - Az: XII ZR 64/05
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Phasenverschobene Ehe und Versorgungsausgleich
>> Umschulung eines Unterhaltspflichtigen
>> Nachlassverwalter kann Herausgabe von Nachlassgegenständen verlangen
>> Schlusserbeneinsetzung bei gemeinschaftlichen Testament - bindend
oder nicht?
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder (Teil 3)
> Wie wird das Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet?
Das vom Staat bezahlte Kindergeld soll die erhöhten Belastungen, die mit
der Erziehung von Kindern für die Eltern entstehen, teilweise
ausgleichen. Es soll im Endeffekt sowohl dem barunterhaltspflichtigen
Elternteil als auch dem, der das Kind betreut, gleichmäßig zugute
kommen.
Das Kindergeld wird vorrangig an den Elternteil ausbezahlt, in dessen
Haushalt das Kind lebt (§ 3 BKKG) und betreut wird. Damit auch der
barunterhaltspflichtige Elternteil durch das Kindergeld entlastet wird,
wird die Hälfte des Kindergeldes, das für ein Kind bezogen wird, auf den
Barunterhalt angerechnet. Sind mehrere Kinder vorhanden, so kommt es auf
die Höhe des Kindergeldes für das jeweilige Kind und dessen Unterhalt an
(§ 1612b BGB). Dies bedeutet, dass zur Zeit für das erste, zweite und
dritte Kind jeweils die Hälfte von EUR 154,- also EUR 77,-, und für das
vierte und weitere Kinder die Hälfte von EUR 179,- also EUR 89,50 vom
Barunterhalt abgezogen werden. Erhöht sich das Kindergeld für ein Kind
nur deshalb, weil im Haushalt auch Kinder aus anderen Verbindungen des
betreuenden Elternteils leben, so nimmt der barunterhaltspflichtige
Elternteil an diesem sog. "Zählkindervorteil" nicht teil. Sind beide
Eltern barunterhaltspflichtig, etwa bei einem volljährigen Kind, wird
das Kindergeld in voller Höhe auf den Barbedarf angerechnet, für den
Rest müssen die Eltern anteilig nach ihren wirtschaftlichen
Verhältnissen aufkommen.
> Was ist, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht für alle
reicht?
Dem Unterhaltspflichtigen steht in jedem Fall ein Selbstbehalt für
seinen notwendigen Bedarf zu. Dieser beträgt, wenn Unterhaltsansprüche
minderjähriger Kinder zu erfüllen sind, derzeit EUR 900 - bzw. EUR
770,-- je nachdem, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder
nicht.
Können daneben die Ansprüche aller Unterhaltsberechtigten -
minderjährige Kinder, derzeitiger und früherer Ehegatte, volljährige
Kinder, sonstige unterhaltsberechtigte Verwandte - nicht vollständig
befriedigt werden, spricht man von einem Mangelfall. Bei der Verteilung
des für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Mittel kommt es auf die
Rangfolge der Unterhaltsberechtigten an (§ 1609 BGB). Minderjährige und
diesen gleichgestellte volljährige Kinder gehen allen übrigen
Unterhaltsberechtigten vor, wobei zwischen ehelichen und nicht ehelichen
Kindern nicht unterschieden wird. Im übrigen kann die Rangfolge im
Einzelfall außerordentlich kompliziert sein. Die in der Rangfolge vorne
stehenden Unterhaltsberechtigten werden vor solchen bedient, die ihnen
im Rang nachgehen. Reicht die Verteilungsmasse bei gleichem Rang nicht
aus, muss der Unterhalt anteilig bezahlt werden.
>> Gesetzentwurf zur Elterngeldregelung
Die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD haben einen Gesetzentwurf
zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BT-Dr
16/9415) vorgelegt. Die Weiterentwicklung des seit 1. 1. 2007 geltenden
Gesetzes hat insbesondere die Angleichung der bislang unterschiedlichen
Gestaltungsmöglichkeiten für Familien mit einem oder zwei erwerbstätigen
Eltern sowie die Anpassung des Antrags auf Elterngeld bei Änderung der
beruflichen oder persönlichen Situation der Eltern zum Ziel.
Bisher seien Änderungen nur in besonderen Härtefällen, wie schwerer
Krankheit oder Tod, möglich, heißt es weiter. Die Praxis zeige jedoch,
dass es weitere Fälle gebe, in denen eine Änderung des Eltergeldantrages
für die Familie wichtig sein könne. Daher solle der Antrag auch ohne
Angabe von Gründen ein Mal geändert werden können, so die Fraktionen.
Der Verzicht auf die Begründung erhöhe die Flexibilität für die Eltern
und entlaste die Verwaltung von der Begründungsprüfung. Eine weitere
Änderung des Gesetzes regelt die Berechtigung von Arbeitnehmern,
Elternzeit zu beanspruchen, um in bestimmten Fällen ihre Enkelkinder zu
betreuen und zu erziehen. Dadurch soll die Unterstützung von Eltern
durch die Großeltern ermöglicht werden, wenn ein Elternteil minderjährig
ist oder als junger Volljähriger die Schule besucht bzw. eine Ausbildung
absolviert und noch höchstens zwei Jahre bis zum regulären Abschluss
benötigt. Laut Koalition könnten so auch Hochschüler, die bei Beginn der
Ausbildung noch nicht volljährig sind, anspruchsvermittelnd sein.
Quelle: PM BTag
>> Nichtverheiratete Väter sollen die Sorge für ihr Kind mit übernehmen
können
Nichtverheirateten Vätern soll es nach dem Willen der Bündnisgrünen
leichter als bisher gemacht werden, die Sorge für ihr Kind mit zu
übernehmen. Dies sieht ein Antrag der Fraktion (16/9361) vor. Die Grünen
erläutern, nach bisherigem Recht sei die Erklärung der Eltern, die
gemeinsame Sorge für ihr Kind zu übernehmen, Bedingung. Weigere sich
jedoch die Mutter, eine gemeinsame Sorgeerklärung abzugeben, habe der
Vater des Kindes keine Möglichkeit, vor Gericht zu ziehen. Nach den
Vorstellungen der Grünen soll ihm künftig diese Chance gegeben werden.
Die elterliche Sorge solle immer dann möglich sein, wenn ein Vater
Unterhalt für das Kind zahle und die Bereitschaft zur elterlichen
Fürsorge zeige. Die Klage soll laut Fraktion erst ab dem zweiten
Lebensjahr möglich sein. Bevor die Klage zugelassen werde, habe -
zumeist - der Vater des Kindes eine Beratung durch die Jugendhilfe
anzunehmen. Ziel sei, den Konflikt zwischen dem Vater und der Mutter des
Kindes zu klären. Dazu sei auch die Mutter einzuladen. Ihre Teilnahme
sei jedoch nicht verpflichtend. Die Grünen sprechen sich weiterhin dafür
aus, diese neue Regelung wissenschaftlich zu begleiten und dem
Gesetzgeber nach vier Jahren Bericht zu erstatten. Die Bundesregierung
müsse ferner auf die Länder Einfluss nehmen, dass die Träger der
öffentlichen Jugendhilfe "angemessen sachlich und personell ausgestattet
werden" und dass das Personal entsprechend qualifiziert sei.
Quelle: PM Bundestag
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Verwirkung von Ehegattenunterhalt
Die Verwirkung eines Unterhaltsanspruches bedeutet, dass der
Unterhaltsberechtigte, seinen Anspruch auf Unterhalt verliert. Der
Unterhaltspflichtige kann den Einwand der Verwirkung gegenüber allen
Unterhaltsansprüchen erheben. Voraussetzung der Verwirkung ist die
Erfüllung eines Verwirkungstatbestandes und eine sich hieraus
[... weiterlesen ...]
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