Hat ein eBay-Händler eines seiner Angebote so eingestellt, dass bei jedem Zugriff eines potentiellen Kunden ein Bild vom Server des Betreibers eines Online-Shops abgerufen wird (Hotlinking), so besteht gegen diese Praxis ein Unterlassungsanspruch gegen den eBay-Händler, da diese Aufrufe jeweils zu einer Belastung des Servers und der Internetleitung führen. Ein solches Vorgehen stellt eine gezielte Behinderung seitens des eBay-Händlers dar, wobei nicht auszuschließen ist, dass durch diese Zugriffe die Betriebsabläufe des Online-Shop-Betreibers - insbesondere der bestimmungsgemäße Zugriff auf den Server - gestört oder beeinträchtigt werden.
AG Hannover, 30.12.2008 - Az: 439 C 9025/08
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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