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Linksabbiegerunfall an ampelgeregelter Kreuzung mit grünem Räumpfeil

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

An einer ampelgeregelten Kreuzung mit grünem Räumpfeil für Linksabbieger gilt der sonst übliche Anscheinsbeweis zulasten des Linksabbiegers nicht. Kann der Geradeausfahrer nicht beweisen, dass der Linksabbieger vor Aufleuchten des Pfeils abgebogen ist und steht ein Rotlichtverstoß des Geradeausfahrers fest, trägt dieser seinen Schaden allein.

Welche Anspruchsgrundlagen kommen bei einem Linksabbiegerunfall in Betracht?

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall zwischen zwei Kraftfahrzeugen können sich aus §§ 7 I, 18 I StVG sowie aus § 823 BGB ergeben. Gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners besteht der Anspruch jeweils in Verbindung mit § 115 I 1 Nr. 1 VVG. Maßgeblich für die Haftung nach dem StVG ist gemäß §§ 17 I, II, 18 III StVG eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr.

Wer muss welche Umstände beweisen?

In die Abwägung nach § 17 StVG sind nach ständiger Rechtsprechung neben unstreitigen Umständen nur bewiesene Umstände einzustellen; dabei finden auch die Regeln des Anscheinsbeweises Berücksichtigung (vgl. BGH, 13.02.1996 - Az: VI ZR 126/95; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 17 StVG Rn. 4 m.w.N.). Nach allgemeinen Beweisgrundsätzen hat jede Partei die Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die dem jeweils anderen zum Verschulden oder zum Nachteil gereichen.

Gilt bei Linksabbiegern stets der Anscheinsbeweis?

Bei einem Zusammenstoß zwischen einem Linksabbieger und einem entgegenkommenden Geradeausfahrer trifft den Linksabbieger regelmäßig die volle Haftung. Grundsätzlich spricht in diesem Fall der Beweis des ersten Anscheins für eine unfallursächliche Verletzung der besonderen Sorgfaltspflichten aus § 9 III StVO (vgl. BGH, 13.02.2007 - VI ZR 58/06).

Dies gilt jedoch nicht an einer ampelgeregelten Kreuzung, die für Linksabbieger mit einem grünen Räumpfeil versehen ist. Ein Anscheinsbeweis setzt einen feststehenden Sachverhalt voraus, der nach der Lebenserfahrung typischerweise auf eine bestimmte Ursache oder ein Verschulden hinweist. An einer Kreuzung mit Räumpfeil fehlt es an einem solchen typischen Geschehensablauf. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass der Abbiegende die Fahrbahn des Entgegenkommenden zu einer Zeit gekreuzt hat, als der grüne Pfeil für ihn noch nicht leuchtete. Ebenso wenig besteht ein Erfahrungssatz, dass der Unfallgegner in erlaubter Weise bei Grün oder Gelb in die Kreuzung eingefahren ist, also zu einer Zeit, in der bei intakter Anlage der Pfeil für den Linksabbieger noch nicht aufgeleuchtet haben kann (vgl. BGH, 13.02.1996 - Az: VI ZR 126/95).

Wie ist die Beweislast an einer Kreuzung mit Räumpfeil verteilt?

Der Geradeausfahrer hat zu beweisen, dass der grüne Räumpfeil (§ 37 I, II Nr. 1 Satz 12 StVO) für den Linksabbieger bei Abbiegebeginn noch nicht aufgeleuchtet hatte und somit ein Verstoß des Linksabbiegers gegen § 9 III 1 StVO vorliegt. Der Linksabbieger wiederum hat den Rotlichtverstoß des Geradeausfahrers (§ 37 I, II Nr. 1 Satz 7 StVO) zu beweisen (vgl. Kuhnke, NZV 2018, 447, 452 m.w.N.).


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LG Berlin, 03.08.2022 - Az: 46 O 301/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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