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Amtshaftung wegen Schlagloch: Keine Pflichtverletzung bei geringer Tiefe der Fahrbahnvertiefung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht setzt eine Gefahrenquelle voraus, die für einen sorgfältigen Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig erkennbar und beherrschbar ist. Nach der Rechtsprechung sind Schlaglöcher auf verkehrswichtigen Straßen in der Regel erst ab einer Tiefe von 15 cm abhilfebedürftig. Für Motorradfahrer können zwar strengere Maßstäbe gelten, ein nur 4 cm tiefes Schlagloch genügt hierfür aber nicht.

Was umfasst die Verkehrssicherungspflicht?

Die Verkehrssicherungspflicht ist eine allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Rechtsgüter anderer zu nehmen und Gefährdungen und Schädigungen nach Möglichkeit auszuschließen. Sie beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle für die Rechtsgüter anderer schafft, die notwendigen Schutzvorkehrungen zu treffen hat. Zu treffen sind diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend zur Schadensverhinderung halten darf.

Für den Straßenzustand bedeutet dies die Verpflichtung, den Verkehr auf den Straßen, soweit dies mit zumutbaren Mitteln geschehen kann, möglichst gefahrlos zu gestalten. Verkehrsteilnehmer sind insbesondere vor unvermuteten, sich aus der Beschaffenheit der Straße ergebenden und nicht ohne Weiteres erkennbaren Gefahrenquellen zu schützen oder zumindest vor diesen zu warnen. Eine Pflichtverletzung kann bei Straßen in öffentlicher Trägerschaft eine Amtspflichtverletzung darstellen, die Grundlage eines Schadensersatzanspruchs gegen den Träger der Straße sein kann.

Was gilt bei erkennbaren Gefahren?

Wer die konkreten Gefahren erkennen kann, ist nicht schutzbedürftig. Der Verkehrssicherungspflichtige muss daher nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag.

Dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis ist genügt, wenn der Verkehrssicherungspflichtige in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren beseitigt oder vor ihnen warnt, die nach diesem Maßstab abhilfebedürftig sind. Genügt der Straßenzustand dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis, scheidet eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht aus.

Ab welcher Größe ist ein Schlagloch abhilfebedürftig?

Für Schlaglöcher in der Fahrbahn hat die Rechtsprechung eine Verkehrssicherungspflicht bislang nur bei Schlaglöchern auf verkehrswichtigen Straßen mit einer Tiefe von mindestens 15 cm angenommen. Lediglich auf Autobahnen wurden bereits Schlaglöcher ab einer Tiefe von 10 cm als abhilfebedürftige Gefahrenquelle angesehen. Maßgeblich ist damit vor allem die Tiefe der Vertiefung; Länge und Breite treten demgegenüber zurück.

Gelten für Motorräder besondere Maßstäbe?

Bei Motorradfahrern ist zu berücksichtigen, dass Bodenunebenheiten aufgrund der konstruktionsbedingt geringeren Stabilität des Fahrzeugs bereits ab einem geringeren Ausmaß schwer beherrschbar sein können. Die genannten Richtwerte können daher für Motorräder nicht ohne Weiteres übernommen werden.

Eine Pflichtverletzung setzt aber auch insoweit voraus, dass die Vertiefung bei angemessener Aufmerksamkeit und Geschwindigkeit eine tatsächlich gefährliche oder schwer beherrschbare Gefahrenquelle darstellt. Ist die Tiefe der Fahrbahnvertiefung gering, ist dies nicht der Fall, selbst wenn der strengere Maßstab für Motorräder zugrunde gelegt wird.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Auf einer Landstraße befand sich ein Schlagloch mit einer Länge von 160 cm, einer Breite von 30 cm und einer Tiefe von 4 cm. Das Motorrad wurde beim Überfahren an den Rädern beschädigt, ohne dass es zu einem Sturz kam. Aufgrund der geringen Tiefe blieb die Vertiefung deutlich unter den von der Rechtsprechung angenommenen Werten. Sie wurde auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Motorrädern nicht als gefährlich oder bei angemessener Aufmerksamkeit und Geschwindigkeit als schwer beherrschbar eingestuft. Der Straßenzustand genügte damit dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis, sodass weder eine Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht noch der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht und damit keine Amtspflichtverletzung vorlag. Ein Schadensersatzanspruch von rund 2.600,- Euro bestand daher nicht.

Bedarf es stets einer Einzelfallprüfung?

Ob eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt, ist nicht anhand starrer Grenzwerte zu beurteilen. Erforderlich ist stets eine konkrete Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände. Die genannten Tiefenwerte stellen insoweit Orientierungsgrößen dar.

Hinweis: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.


LG Koblenz, 03.09.2026 - Az: 10 O 199/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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