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Vollbremsung ohne Grund auf der Autobahn: Wer haftet beim Auffahrunfall?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Bremst ein Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn ohne zwingenden Grund stark ab, ist der Anscheinsbeweis gegen den auffahrenden Hintermann erschüttert, und der Bremsende haftet überwiegend. Das gilt auch dann, wenn die Vollbremsung auf einem Fahrzeugdefekt beruht.

Haftungsverteilung nach einem Auffahrunfall auf der Autobahn

Kommt es auf einer Bundesautobahn zu einem Auffahrunfall, spricht zunächst der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden. Er hat nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO regelmäßig einen so großen Abstand einzuhalten, dass er auch bei plötzlichem Bremsen des Vorausfahrenden noch hinter diesem anhalten kann. Ein Auffahren lässt daher typischerweise auf einen zu geringen Abstand, eine unangemessene Geschwindigkeit oder mangelnde Aufmerksamkeit schließen.

Dieser Anschein ist jedoch widerlegbar. Die vorliegende Entscheidung betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen er erschüttert wird und wie die beiderseitigen Verursachungsbeiträge zu gewichten sind, wenn der Vorausfahrende ohne verkehrsbedingten Anlass stark abgebremst hat.

An dem zu beurteilendenVerkehrsunfall waren mehrere Fahrzeuge beteiligt: Ein Fahrzeug scherte nach einem Überholvorgang vor einem Sattelzug ein und bremste anschließend stark ab; der nachfolgende Sattelzug fuhr auf, und ein weiterer Sattelzug fuhr auf diesen auf.

Welche Haftungsnormen sind anzuwenden?

Anspruchsgrundlagen sind die §§ 7, 17, 18 StVG, § 823 BGB sowie § 115 VVG. Der Unfall muss sich beim Betrieb der beteiligten Fahrzeuge ereignet haben (§ 7 Abs. 1 StVG). Ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG scheidet aus, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Unfall bei Anwendung höchster Sorgfalt für einen der Beteiligten vermeidbar gewesen wäre. In diesem Fall sind die Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1, 2 StVG gegeneinander abzuwägen. Der Abwägung dürfen dabei nur unstreitige oder erwiesene Tatsachen zugrunde gelegt werden.

Wann liegt ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO vor?

Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO darf der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund stark abbremsen. Der Tatbestand setzt zweierlei voraus: Zum einen muss der Vorausfahrende deutlich über das Maß eines normalen Bremsvorgangs hinaus gebremst haben (vgl. KG, 11.07.2002 - Az: 12 U 9923/00; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 4 StVO Rn. 11). Zum anderen muss nachgewiesen sein, dass für das plötzliche Bremsmanöver kein zwingender Grund bestand.

Vorliegend räumte der Fahrer des abbremsenden Fahrzeugs eine starke Vollbremsung ein; ein zwingender Grund hierfür blieb unstreitig nicht gegeben. Damit waren beide Voraussetzungen erfüllt.

Der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO ist auch dann eröffnet, wenn die starke, nicht verkehrsbedingt veranlasste Vollbremsung nicht verschuldet war, etwa weil ein Fahrzeugdefekt vorlag. Die Vorschrift knüpft an das objektive Abbremsen ohne zwingenden Grund an. Ein Verschulden ist für die Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich; es wirkt sich allenfalls bei der Gewichtung der Verursachungsbeiträge aus.

Beruht die Vollbremsung auf einem Versagen der Bremsen, wirkt sich dies bei der Abwägung nicht zugunsten des Abbremsenden aus. Ein Fahrzeug, bei dem auf einer Bundesautobahn die Bremsen versagen, weist nach der Entscheidung vielmehr eine extrem hohe Betriebsgefahr auf.

Erschütterung des Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden

Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis ist erschüttert, wenn ein Verstoß des Vorausfahrenden gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO nachgewiesen ist. Der Anschein eines Auswahlverschuldens, der sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO ergibt, kann somit dann entfallen, wenn der Vorausfahrende ohne zwingenden Grund stark abgebremst hat. Dem Auffahrenden obliegt in einem solchen Fall nicht mehr der Nachweis, den Abstand eingehalten zu haben; vielmehr ist der Geschehensablauf anhand der festgestellten Tatsachen zu würdigen.

Wie wird die Haftung gewichtet?

Ein Verschulden des Fahrers des auffahrenden Fahrzeugs ließ sich im zu entscheidenden Fall nicht feststellen. Auf einer Bundesautobahn muss ein Fahrer grundsätzlich nicht mit einer starken Bremsung der vor ihm fahrenden Fahrzeuge rechnen; eine plötzliche Vollbremsung ist dort unwahrscheinlich. Auf Seiten des Auffahrenden ist daher lediglich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anzusetzen. Zwar hätte der Unfall bei besonderer Aufmerksamkeit und erhöhter Bremsbereitschaft möglicherweise vermieden werden können; dies genügt jedoch nicht, um die Haftungsanteile gleich zu verteilen.

Auf der Gegenseite war der Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO sowie die hohe Betriebsgefahr des grundlos stark abbremsenden Fahrzeugs zu gewichten. Im Ergebnis haftet der Abbremsende überwiegend; die Haftungsverteilung wurde im Verhältnis 70:30 zu seinen Lasten vorgenommen.


LG Hamburg, 23.09.2022 - Az: 331 O 134/21

ECLI:DE:LGHH:2022:0923.331O134.21.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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