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Fahrerlaubnisentziehung bei Cannabis: Substantiierungsobliegenheit bei behauptetem Erstkonsum

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wer unter THC-Einfluss am Steuer angetroffen wird und sich auf einen einmaligen Probierkonsum beruft, muss die Umstände dieses Konsums substantiiert, widerspruchsfrei und nachvollziehbar schildern. Gelingt das nicht, kann auf mehrmaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum geschlossen werden; weder ein THC-COOH-Wert unter 100 ng/ml noch ein später durchgeführter negativer Urintest ändern daran etwas.

Abgrenzung zwischen Erstkonsum und gelegentlichem Konsum

Im Fahrerlaubnisrecht hängt die Beurteilung der Fahreignung bei Cannabis maßgeblich davon ab, ob lediglich ein einmaliger Konsum oder ein gelegentlicher, also mehrmaliger Konsum vorliegt. Wird ein Fahrerlaubnisinhaber unter dem Einfluss von THC im Straßenverkehr angetroffen und beruft er sich darauf, es habe sich um einen einmaligen, gleichsam experimentellen Konsum ohne Wiederholungsgefahr gehandelt, stellt sich die Frage, wer die hierfür maßgeblichen Umstände aufzuklären hat.

Welche Mitwirkungsobliegenheit trifft den Fahrerlaubnisinhaber?

Nach der vorherrschenden Auffassung in der Rechtsprechung trifft den im Straßenverkehr unter THC-Einfluss angetroffenen Fahrerlaubnisinhaber, der einen einmaligen Probierkonsum geltend macht, eine Mitwirkungsobliegenheit. Er hat die näheren Umstände des Konsums in substantiierter, widerspruchsfreier und inhaltlich nachvollziehbarer Weise zu schildern (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2017 - Az: 16 A 432/16). Dies sei ihm wegen der Singularität des Vorgangs unschwer möglich und zuzumuten.

Zu der erwartbaren Darstellung gehört insbesondere die Erläuterung, welche äußeren Umstände den Betroffenen gerade zu diesem Zeitpunkt veranlasst haben, erstmalig Cannabis zu konsumieren. Ebenso muss dargelegt werden, was ihn nach dem Konsum bewogen hat, trotz der behaupteten Unerfahrenheit mit dem Verlauf eines Haschisch- oder Marihuanarausches schon relativ bald wieder ein Kraftfahrzeug zu führen.

Der Grund für diese Obliegenheit liegt in der Lebenserfahrung: Es ist ausgesprochen unwahrscheinlich, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch unerfahrener Erstkonsument bereits wenige Stunden nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und dann trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung auch noch in eine Verkehrskontrolle gerät.

Welche Rechtsfolge hat eine unzureichende Darstellung?

Kommt der Betroffene seiner Erklärungsobliegenheit nicht nach oder verfehlt seine Darstellung die genannten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit, kann ohne weiteres auf einen mehrmaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum geschlossen werden.

Vorliegend genügten die eidesstattlichen Versicherungen des Betroffenen und seiner Freundin diesen Anforderungen nicht. Der Betroffene beschränkte sich auf die Angabe, man habe „das mal ausprobieren wollen“ und er habe zuvor nie Marihuana konsumiert. Er habe keine Wirkung bemerkt, normal gehen und sprechen können und sei später Auto gefahren. Wie es gerade zu diesem Konsum kam, ergab sich daraus ebenso wenig wie aus der Versicherung der Freundin, die keine weiteren Einzelheiten enthielt.

Spricht ein THC-COOH-Wert unter 100 ng/ml gegen gelegentlichen Konsum?

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann erst ab einem THC-COOH-Wert von 100 ng/ml und mehr gesichert von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ausgegangen werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2014 - Az: 16 B 627/14; OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2014 - Az: 16 B 955/14).

Umgekehrt belegt ein Wert unter oder deutlich unter 100 ng/ml aber nicht, dass kein mehrmaliger Konsum stattgefunden hat oder stattgefunden haben kann. Es spricht nichts dafür, dass ein Wert, der schon nach einmaligem Konsum kurzzeitig erreicht wird, nicht auch bei einem eher sporadischen, aber dennoch mehrfachen Konsum gemessen werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2018 - Az: 16 B 237/18). Vorliegend lag der festgestellte Wert bei 48 ng/ml; er sprach daher nicht gegen gelegentlichen Konsum.

Welche Aussagekraft haben spätere Drogenscreenings?

Ein Urintest, der Monate nach der Verkehrskontrolle durchgeführt wird und keine Betäubungsmittel oberhalb des Cutoff-Wertes, insbesondere kein THC oder dessen Metabolite, ausweist, lässt nicht den Schluss zu, dass dem Nachweis von THC im Blut zuvor lediglich ein einmaliger Konsum vorausgegangen ist. Cannabiskonsum ist im Urin nur kurze Zeit nachweisbar (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Auflage 2005, S. 178 f.). Einer solchen Untersuchung kommt daher keinerlei Aussagekraft hinsichtlich des Konsumverhaltens im zeitlichen Zusammenhang mit der Verkehrskontrolle zu.

Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich war, dass sich der Betroffene auf den Termin der Urinabgabe nicht hätte einstellen können. Entsprechendes würde für einen nicht aktenkundigen Bluttest gelten, sofern ein solcher überhaupt durchgeführt wurde.


OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2018 - Az: 16 B 143/18

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0706.16B143.18.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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