Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 420.631 Anfragen

Verkehrssicherungspflicht bei Herbstlaub auf Rad- und Gehwegen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Eine Gemeinde darf sich bei witterungsbedingt akutem Laubanfall auf Rad-/Gehwegen nicht auf ihren üblichen Reinigungsturnus beschränken, sondern muss auch außerhalb der regulären Dienstzeiten für Abhilfe sorgen.

Eine Radfahrerin, die trotz Kenntnis der unterbliebenen Reinigung und der Witterung in eine mächtige, nasse Laubdecke fährt, trifft jedoch ein Mitverschulden, das im konkreten Fall mit 60 % schwerer wog als das Verschulden der Gemeinde.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Laub auf Radwegen gehört im Herbst zu den typischen Gefahrenquellen im Straßenverkehr. Streitig ist regelmäßig, wie weit die Pflicht der Gemeinde zur Beseitigung reicht und in welchem Umfang Verkehrsteilnehmer selbst für ihre Sicherheit sorgen müssen.

Im zu entscheidenden Fall war eine Mountainbike-Fahrerin auf einem kombinierten Fuß-/Radweg gestürzt. Sie rutschte auf einer regennassen Blätterschicht aus, die vom herbstlichen Laubfall stammte, und erlitt dabei eine Oberschenkelhalsfraktur.

Welche Anspruchsgrundlage kommt für einen Schadensersatzanspruch in Betracht?

Der Schadensersatzanspruch richtet sich nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Die Amtspflichtverletzung liegt in der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, die sich nach nordrhein-westfälischem Landesrecht aus §§ 9, 9a, 47 StrWG NW ergibt. Danach hat die Gemeinde die von ihr unterhaltenen Verkehrsflächen von abhilfebedürftigen Gefahrenquellen freizuhalten. Dazu gehört auch, die Radwege im Stadtgebiet in der Herbstzeit regelmäßig von gefallenem Laub zu befreien. Dass diese grundsätzliche Pflicht besteht, wird von der Gemeinde in der Regel nicht in Abrede gestellt und bedarf keiner näheren Vertiefung.

Wie weit reicht die Verkehrssicherungspflicht, und wo liegt ihre Grenze?

Der Verkehrssicherungspflichtige muss im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Vorkehrungen treffen, die nach den Sicherungserwartungen des Verkehrs geeignet sind, Gefahren bei bestimmungsgemäßer Benutzung der Straße abzuwenden. Die Sicherungspflicht konzentriert sich dabei im Wesentlichen auf solche Gefahren, mit denen der Verkehrsteilnehmer nicht zu rechnen braucht (vgl. OLG Frankfurt, 14.07.1983 - Az: 1 U 269/82; MünchKomm-BGB/Mertens, 2. Aufl., § 823 Rn. 229; Geigel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., 14. Kap., Rn. 44). Ihre Grenze findet sie an dem, was dem Pflichtigen nach objektiven Maßstäben zumutbar ist, auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Straße.

Es besteht keine Pflicht, Geh- und Radwege ständig laubfrei zu halten. Eine Reinigung, die absolute Gefahrlosigkeit gewährleisten würde, wäre nur durch mehrfach tägliche Räumung zu erreichen und ist daher nicht geschuldet.

Die Gefährlichkeit einer Laubdecke entfällt auch nicht schon deshalb, weil obenauf eine frische, trockene Laubschicht liegt. Ob unter einer solchen Schicht eine moderige, glatte Lage verborgen war, kann dahinstehen, wenn dies nicht bewiesen ist. Auch ohne diese Annahme war die Gefahr nicht so weit entschärft, dass die Beseitigung unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit entbehrlich gewesen wäre.

Genügt die Einhaltung des turnusmäßigen Reinigungsplans?

Der Anfall von Gefahr begründendem Herbstlaub ist ebenso wie Schnee und Glatteis witterungsabhängig. Dieser Gefahr kann deshalb nicht ausreichend durch die unflexible Einhaltung turnusmäßiger Reinigungspläne begegnet werden. Die Frage, ob eine wöchentliche oder eine zweiwöchentliche Reinigung ausreicht, ist daher nicht entscheidend. Das Laubkehren muss vielmehr in Abhängigkeit vom tatsächlichen Laubanfall erfolgen, der etwa nach den ersten Nachtfrösten verstärkt auftritt, vergleichbar dem winterlichen Schneeräumen und Streuen bei Einsetzen der entsprechenden Witterung.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


OLG Hamm, 09.12.2005 - Az: 9 U 170/04

ECLI:DE:OLGHAM:2005:1209.9U170.04.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus ARD Panorama 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.276 Bewertungen)

die Beratung war excellent schnell, umfassend und hat mein Problem voll erfasst.
Franzmann Egon, München
Sehr schnelle und ausführliche Beratung, die wirklich weiter hilft. Diese Unterstützung nehmen wir gerne wieder in Anspruch!
Verifizierter Mandant