Biegt ein Kraftfahrer unter Verstoß gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO nach links ab und kollidiert dabei mit einem entgegenkommenden Kraftrad, haftet er - vorbehaltlich einer Erschütterung des gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweises - mit wenigstens 60 %. Den Kradfahrer trifft bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von bis zu 30 % eine Mithaftung von nicht mehr als 40 %.
Haftung des Linksabbiegers bei Verkehrsunfall
Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO muss derjenige, der nach links abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Kollidiert ein Linksabbieger mit einem ihm entgegenkommenden Fahrzeug in dessen Fahrbahn, spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen schuldhaften Verkehrsverstoß des Linksabbiegers (vgl. BGH, 13.02.2007 - Az: VI ZR 58/06; OLG Düsseldorf, 17.01.2023 - Az: 1 U 208/20).Wann greift der Anscheinsbeweis?
Der Anscheinsbeweis setzt einen feststehenden Sachverhalt voraus, der typischerweise auf eine bestimmte Ursache oder ein Verschulden hinweist. Erforderlich ist ein typischer Geschehensablauf, der nach der Lebenserfahrung den Schluss auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten rechtfertigt (vgl. BGH, 13.02.1996 - Az: VI ZR 126/95). Der zugrunde liegende Sachverhalt selbst muss dabei voll bewiesen werden (vgl. OLG Saarbrücken, 19.10.2017 - Az: 4 U 29/17).Erschütterung des Anscheinsbeweises
Der gegen den Linksabbieger sprechende Anscheinsbeweis ist erschüttert, wenn dieser Tatsachen darlegt und beweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass der Vorfahrtsberechtigte bei Beginn des Abbiegemanövers für ihn noch nicht sichtbar war (vgl. OLG Düsseldorf, 17.01.2023 - Az: 1 U 208/20). Maßgeblich ist dabei die objektive Erkennbarkeit des entgegenkommenden Verkehrsteilnehmers, nicht dessen tatsächliche Wahrnehmung durch den Abbiegenden. Im zu beurteilenden Fall war ein von hinten mit einer blauen Folie beklebter Scheinwerfer eines Kleinkraftrades bei entsprechender Dunkelheit und ohne störende Lichteinflüsse trotz reduzierter Leuchtstärke als entgegenkommende Lichtquelle erkennbar, sodass der Anscheinsbeweis nicht erschüttert war.Haftungsverteilung bei Vorfahrtsverstoß und überhöhter Geschwindigkeit
Verstößt der Kraftfahrer gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO und kollidiert dabei mit einem von vorn kommenden Kraftrad, haftet er wenigstens zu 60 %. Fährt der Kradfahrer mit bis zu 30 % überhöhter Geschwindigkeit, muss er sich hierfür ein Mitverschulden von nicht mehr als 40 % anrechnen lassen. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG sind nur unstreitige, zugestandene oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen; jede Partei trägt die Beweislast für die ihr günstigen Umstände (vgl. BGH, 25.03.2003 - Az: VI ZR 161/02). Der Verkehrsverstoß des Abbiegenden gegen das Vorfahrtsrecht überwiegt regelmäßig gegenüber der Betriebsgefahr des Kraftrades und einem Geschwindigkeitsverstoß in der genannten Größenordnung, ohne dass dieser die Mithaftung des Kradfahrers vollständig entfallen lässt.Bemessung des Schmerzensgeldes bei Haftungsquote
Bei einer Haftung von 60 % kann ein Kradfahrer, der bei dem Unfall vier Zehen verliert und am verbleibenden Zeh eine Fraktur erleidet, unter Berücksichtigung eines verlängerten Heilungsverlaufs, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % ein Schmerzensgeld von insgesamt 10.000 Euro verlangen (vgl. OLG Hamm, 29.10.2007 - Az: 6 U 34/07). Bei voller Haftung wäre ein Schmerzensgeld von 16.666,67 Euro angemessen; die Kürzung erfolgt entsprechend der festgestellten Mithaftungsquote des Geschädigten.
LG Ravensburg, 13.09.2023 - Az: 6 O 234/20
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