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Rechts geblinkt, geradeaus gefahren: Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten bei Verkehrsunfall

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Ein Vorfahrtsberechtigter, der den Fahrtrichtungsanzeiger irreführend gesetzt hat und dadurch beim Wartepflichtigen den Eindruck eines bevorstehenden Abbiegens erweckt, kann über die einfache Betriebsgefahr hinaus mithaften.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Ein Motorradfahrer befuhr eine Bundesstraße mit Vorfahrt. An einer Einmündung, die durch das Verkehrszeichen 206 („STOP“) geregelt war, wollte eine Pkw-Fahrerin nach links auf die bevorrechtigte Straße abbiegen. Sie hielt zunächst an der Haltelinie, beobachtete den bevorrechtigten Verkehr und fuhr an, als sich das Motorrad näherte. Im Einmündungsbereich kam es zur Kollision. Der Motorradfahrer verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Beklagtenseite machte geltend, am Motorrad sei durchgehend der rechte Fahrtrichtungsanzeiger eingeschaltet gewesen, sodass die Pkw-Fahrerin von einem Abbiegen des Motorradfahrers habe ausgehen dürfen. Zu klären war insbesondere, ob den vorfahrtsberechtigten Motorradfahrer trotz des Vorfahrtsverstoßes eine Mithaftung traf.

Wie wird die Haftungsverteilung zwischen mehreren beteiligten Kraftfahrzeugen bestimmt?

Die Haftung ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 7 Abs. 1, 18 StVG und § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Der Fahrer und der Haftpflichtversicherer des Pkw haften für Schäden, die beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden sind. Zugleich haftet auch der Halter des anderen unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 StVG für die Unfallfolgen.

Steht die grundsätzliche Haftung beider Seiten fest, richten sich Verpflichtung und Umfang des Ersatzes im Verhältnis zueinander nach § 17 Abs. 1 StVG. Maßgeblich ist, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Die Abwägung erfolgt anhand aller festgestellten, also unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie kommt es auf das Maß der Verursachung an. Das beiderseitige Verschulden ist ein weiterer Abwägungsfaktor (vgl. BGH, 11.10.2016 - Az: VI ZR 66/16).

Wann liegt ein Vorfahrtsverstoß des Wartepflichtigen vor?

An einer Einmündung, die mit dem Zeichen 206 beschildert ist, muss der Wartepflichtige anhalten und Vorfahrt gewähren. Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVO liegt vor, wenn er in die bevorrechtigte Straße einfährt, obwohl sich dort ein vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug nähert und dies für ihn erkennbar ist.

Für die Beurteilung kam es hier auf die Annäherungsgeschwindigkeit und die Entfernung des bevorrechtigten Fahrzeugs an. Nach dem unfallanalytischen Gutachten lag die Kollisionsgeschwindigkeit des Motorrads zwischen 48 km/h und 60 km/h. Beim Anfahren des Pkw war das Motorrad zwischen 20 m und 41 m entfernt. Bei 48 km/h legt ein Fahrzeug rund 13,3 m pro Sekunde zurück; bei höherer Geschwindigkeit entsprechend mehr. Zum Abbiegen hätte das Motorrad auf etwa 20 bis 28 km/h abgebremst werden müssen. Aus der Annäherungsgeschwindigkeit ergaben sich deshalb keine Hinweise auf einen bevorstehenden Abbiegevorgang. Angesichts der geringen Entfernung war ein Abbiegen ohne Gefährdung des Vorfahrtsberechtigten nicht möglich. Der Wartepflichtige hätte den Vorfahrtsberechtigten zunächst passieren lassen und erst danach abbiegen müssen. Ihn trifft daher das überwiegende Verschulden.

Kann der Vorfahrtsberechtigte trotzdem mithaften?

Der Vorfahrtsberechtigte kann bei Setzen des falschen Fahrtrichtungsanzeigers über die einfache Betriebsgefahr hinaus haften. Entscheidend ist, dass durch den irreführend gesetzten Blinker beim Wartepflichtigen der Eindruck entsteht, der Vorfahrtsberechtigte werde abbiegen, und der Wartepflichtige dadurch zum Einfahren in die bevorrechtigte Straße veranlasst wird. Der irreführende Blinker erhöht damit das Unfallrisiko und ist als zurechenbarer Beitrag zur Schadensentstehung in die Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG einzustellen.


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LG Wiesbaden, 24.09.2025 - Az: 8 O 258/21

ECLI:DE:LGWIESB:2025:0924.8O258.21.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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