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Haftungsverteilung bei Begegnungsverkehr auf schmaler Fahrbahn

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Reicht die Straßenbreite nicht aus, um zwei Fahrzeugen ein Passieren mit dem erforderlichen Seitenabstand von mindestens einem Meter zu ermöglichen, müssen beide Fahrzeugführer ihre Geschwindigkeit herabsetzen oder im äußersten Fall anhalten und sich über die Vorbeifahrt verständigen. Verstoßen beide Seiten gegen diese Pflicht, kommt eine gemeinsame Haftung in Betracht, auch wenn es zu keiner Berührung der Fahrzeuge gekommen ist.

Haftung bei fehlender Berührung der Fahrzeuge

Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG setzt nicht voraus, dass sich die beteiligten Kraftfahrzeuge berühren. Erforderlich ist lediglich, dass die Fahrweise oder der Betrieb eines Fahrzeugs zur Entstehung des Unfalls beigetragen hat. Danach kann auch ein Unfall infolge einer Abwehr- oder Ausweichreaktion dem Betrieb desjenigen Fahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat. Dabei kommt es weder darauf an, ob die Ausweichreaktion objektiv erforderlich war, noch darauf, ob sie sich aus der subjektiven Sicht des ausweichenden Fahrzeugführers als einzige Möglichkeit zur Vermeidung einer Kollision darstellte.

Die bloße Anwesenheit eines Verkehrsteilnehmers am Unfallort zur Unfallzeit begründet für sich genommen jedoch noch keine Haftung. Zwischen dem Betrieb des Fahrzeugs und dem Schadensereignis muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen, der über das reine Zusammentreffen am Unfallort hinausgeht.

Welche Sorgfaltspflichten gelten bei unzureichender Straßenbreite im Begegnungsverkehr?

Reicht die vorhandene Straßenbreite für ein Passieren zweier Fahrzeuge selbst unter Außerachtlassung eines ausreichenden Seitenabstandes nicht aus, ergeben sich hieraus gestufte Verhaltenspflichten nach § 1 Abs. 2 StVO. Eine Begegnung darf danach nur dann in beiderseitiger zügiger Fahrt durchgeführt werden, wenn zwischen den sich begegnenden Fahrzeugen unter Berücksichtigung des nötigen Abstandes zum rechten Fahrbahnrand ein Seitenabstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann.

Kann dieser Seitenabstand nicht eingehalten werden, muss sein Fehlen durch eine besonders vorsichtige Durchführung der Begegnung und eine Herabsetzung der beiderseitigen Fahrgeschwindigkeiten ausgeglichen werden. Reicht auch eine Geschwindigkeitsreduzierung nicht aus, um eine gefahrlose Begegnung zu ermöglichen, haben beide Fahrzeugführer anzuhalten und sich darüber zu verständigen, welcher von ihnen am stehenden Fahrzeug des anderen in langsamer Fahrt vorbeifährt.

Wie wirkt sich ein beiderseitiger Verstoß gegen diese Pflichten auf die Haftungsverteilung aus?

Verstoßen beide Fahrzeugführer gegen die vorgenannten Pflichten, indem sie trotz unzureichender Straßenbreite und nicht einhaltbaren Seitenabstands mit unangemessener Geschwindigkeit aufeinander zufahren, ist im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 2 und 3 StVG neben dem beiderseitigen Verschulden auch die von den jeweiligen Fahrzeugen ausgehende Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Bei der Bemessung der Betriebsgefahr können Faktoren wie die Breite und Masse eines Gespanns gegenüber einem Personenkraftwagen sowie dessen eingeschränkte Wendigkeit haftungserhöhend zu Lasten des Gespannführers zu berücksichtigen sein.

Im zu entscheidenden Fall war es zu einer Begegnung zwischen einem Traktorgespann und einem Personenkraftwagen auf einem lediglich 3,2 m bis 3,7 m breiten Weg gekommen. Da die vorhandene Straßenbreite unter Berücksichtigung der Fahrzeugbreiten selbst ohne Seitenabstand nicht ausreichte, hätten beide Fahrzeugführer ihre Geschwindigkeit deutlich stärker reduzieren oder anhalten müssen. Da jedoch beide mit nicht unerheblicher Geschwindigkeit aufeinander zufuhren, wurde ein gleichgewichtiges Verschulden angenommen; mit Rücksicht auf die größere Breite und Masse sowie die eingeschränkte Wendigkeit des Gespanns wurde dessen Betriebsgefahr höher bewertet, was im Ergebnis zu einer Haftungsquote von 40 % zu Lasten des Pkw-Führers und 60 % zu Lasten des Gespannführers führte (vgl. OLG Hamm, 07.06.2016 - Az: 9 U 59/14).


OLG Hamm, 18.12.2018 - Az: 9 U 148/17

ECLI:DE:OLGHAM:2018:1218.9U148.17.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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