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Depression nach Verkehrsunfall: Wer nicht zum Arzt geht, riskiert sein Schmerzensgeld

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wer nach einem Verkehrsunfall an einer unfallbedingten depressiven Störung leidet und einen Verdienstausfallschaden geltend macht, muss sich eine zumutbare medizinische Behandlung gefallen lassen. Unterbleibt eine zumutbare Therapie mit sicherer Aussicht auf wesentliche Besserung, sind die fiktiv erzielbaren Einkünfte aus einer dem Geschädigten möglichen Erwerbstätigkeit auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, ohne dass dabei die tatsächlich bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente berücksichtigt wird.

Worum geht es bei der Anrechnung unterlassener ärztlicher Behandlung?

Macht ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall einen Verdienstausfallschaden geltend, trifft ihn eine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB. Er ist grundsätzlich verpflichtet, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zur Abwendung oder Minderung des Erwerbsschadens einzusetzen. Unterlässt er es, einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, werden die erzielbaren fiktiven Einkünfte auf den Schaden angerechnet; eine quotenmäßige Kürzung des Anspruchs findet insoweit nicht statt (vgl. BGH, 21.09.2021 - Az: VI ZR 91/19).

Der Erwerbsschadenminderungspflicht kann dabei eine weitere Obliegenheit vorgeschaltet sein, wenn die unfallbedingt reduzierte Arbeitskraft durch zumutbare Maßnahmen wiederhergestellt oder verbessert werden kann. Bei nicht ganz geringfügigen Verletzungen muss der Geschädigte einen Arzt aufsuchen und dessen Anordnungen befolgen (vgl. BGH, 04.10.1963 - Az: VI ZR 109/62). Der Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung setzt allerdings voraus, dass ihm die Therapie oder sonstige ärztliche Behandlung zumutbar war.

Wann ist eine psychiatrische Behandlung als zumutbar anzusehen?

Um die medizinische Behandlung einer unfallbedingten psychischen Erkrankung durch eine stationäre oder medikamentöse Therapie als zumutbar erachten zu können, ist regelmäßig die sichere Aussicht einer wesentlichen Besserung zu fordern (vgl. BGH, 21.09.2021 - Az: VI ZR 91/19). Für die Frage, ob und inwieweit sich ein Mitverschulden bei der Ermittlung des Schadensumfangs im Rahmen der Haftungsausfüllung auswirkt, gilt generell das reduzierte Beweismaß des § 287 ZPO, sodass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit zur Überzeugungsbildung genügen kann (vgl. BGH, 12.02.2008 - Az: VI ZR 221/06).


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OLG Schleswig, 31.01.2023 - Az: 7 U 134/16

ECLI:DE:OLGSH:2023:0131.7U134.16.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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