Die Ausweisung einer Fahrradstraße im Bergisch Gladbacher Stadtteil Refrath ist rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden und der Stadt Bergisch Gladbach aufgegeben, die bereits vorhandenen Verkehrsschilder zu entfernen.
Auf Grundlage einer verkehrsrechtlichen Anordnung wies die Stadt Bergisch Gladbach u.a. auf dem Hasenweg eine Fahrradstraße aus. Hiergegen stellten zwei Anwohner der betroffenen Straße einen Eilantrag.
Das Gericht hat diesem Antrag entsprochen und zur Begründung ausgeführt:
Die Voraussetzungen für die Errichtung einer Fahrradstraße liegen nicht vor. Zwar kann die Stadt eine solche Straße zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung einrichten. Insoweit genügt es allerdings nicht, auf die beschlossenen Radverkehrs- und Fahrradstraßenkonzepte zu verweisen. Aus diesen lässt sich zwar der Wille ableiten, auf dem Hasenweg eine Fahrradstraße einzurichten.
Die Ausweisung der Fahrradstraße ist allerdings rechtswidrig, weil die Stadt im Vorfeld der Beschlussfassung gar keine und im Anschluss nur unzureichend Verkehrsdaten erhoben hat. Die nur einmalige Verkehrszählung des fließenden Verkehrs erlaubt keine belastbare Prognoseentscheidung, ob und wie sich Verkehrsströme ändern. Für den ruhenden Verkehr wurden gar keine Daten erhoben, sodass die Frage, ob der ersatzlose Wegfall der Parkflächen angemessen ist, nicht beantwortet werden kann.
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das OVG Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.