Behörden dürfen Haltverbote schon bei konkreter Gefährdungslage anordnen
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten
Die Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots setzt keine bereits eingetretenen Unfälle voraus; es genügt, dass aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse der Eintritt eines Schadensereignisses in überschaubarer Zukunft hinreichend wahrscheinlich ist. Für Beschränkungen des ruhenden Verkehrs gelten dabei die geringeren Anforderungen des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO; die erhöhten Anforderungen des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO finden keine Anwendung.
Jede Anordnung eines Verkehrszeichens setzt nach § 39 Abs. 1 StVO voraus, dass diese aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten ist. Ergänzend bestimmt § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO, dass Beschränkungen und Verbote des Straßenverkehrs nur dort angeordnet werden dürfen, wo sie zwingend erforderlich sind. Dieser Grundsatz trägt der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Eigenverantwortung Rechnung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften der StVO ohne zusätzliche behördliche Anordnung zu beachten.
Für Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs sieht § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO darüber hinausgehende, erhöhte Anforderungen vor: Dort muss auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehen, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Diese verschärften Voraussetzungen gelten jedoch ausschließlich für den fließenden Verkehr und sind auf Beschränkungen des ruhenden Verkehrs - wie das eingeschränkte Haltverbot gemäß Zeichen 286 (lfd. Nr. 63 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) - nicht anzuwenden (vgl. VGH Bayern, 19.04.2021 - Az: 11 ZB 21.388).
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