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Keine Umschreibung einer EU-Fahrerlaubnis bei Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine ausländische EU-Fahrerlaubnis kann nur dann in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden, wenn sie den Inhaber im Bundesgebiet auch tatsächlich zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt. Dies setzt voraus, dass die Fahrerlaubnis im Ausstellungsmitgliedstaat unter Einhaltung der unionsrechtlich vorgeschriebenen Voraussetzungen, insbesondere des Wohnsitzerfordernisses, erteilt wurde.

Im zugrunde liegenden Fall beantragte die Klägerin die Umschreibung einer in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis. Nach den von der Fahrerlaubnisbehörde eingeholten Auskünften hatte die Klägerin in Tschechien nur für wenige Monate eine melderechtliche Registrierung. Hinweise auf persönliche oder berufliche Bindungen im Ausstellungsstaat ergaben sich nicht. Zeitgleich war sie in Deutschland durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV besteht keine Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen im Bundesgebiet, wenn aus dem Führerschein selbst oder aus unbestreitbaren Informationen des Ausstellungsmitgliedstaates hervorgeht, dass der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Erteilung tatsächlich in Deutschland hatte. Nach europarechtlichen Vorgaben ist ein ordentlicher Wohnsitz dort anzunehmen, wo die betroffene Person aufgrund persönlicher oder beruflicher Bindungen gewöhnlich, also mindestens 185 Tage im Jahr, lebt.

Da die tschechischen Behörden lediglich einen kurzfristigen Aufenthalt aus „sonstigen Gründen“ wie Transit oder Tourismus bestätigten und keine weitergehenden Bindungen nachgewiesen wurden, sah das Gericht die Wohnsitzvoraussetzung als nicht erfüllt an. Auch die Klägerin legte trotz entsprechender Aufforderung keine Nachweise (etwa Mietverträge, Steuerunterlagen oder Arbeitsnachweise) vor, die eine tatsächliche Niederlassung in Tschechien hätten belegen können.

Die Fahrerlaubnis war daher unter Verstoß gegen das unionsrechtlich verbindliche Wohnsitzerfordernis erteilt worden. Eine Umschreibung in eine deutsche Fahrerlaubnis kam nicht in Betracht. Der Antrag der Klägerin blieb erfolglos.


VG München, 09.12.2019 - Az: M 26 K 19.4513

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