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Befreiende Wirkung der Leistung des Haftpflichtversicherers an einen Nichtberechtigten

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Kfz-Haftpflichtversicherer, der an einen nichtberechtigten Leasingnehmer leistet, handelt nicht grob fahrlässig, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass es sich bei dem Unfallwagen um ein Leasingfahrzeug handelt.

Der Kfz-Haftpflichtversicherer ist zur Vermeidung des Vorwurfs grob fahrlässiger Unkenntnis des Eigentums des Dritten am beschädigten Fahrzeug nicht prinzipiell gehalten, den Anspruchsteller zu einer eindeutigen Erklärung über die Eigentumsverhältnisse aufzufordern.

Nach § 851 BGB wird die Redlichkeit des Ersatz leistenden Schädigers vermutet, sodass die Beweislast für dessen Bösgläubigkeit im Zeitpunkt der Leistung den wahren Eigentümer oder Inhaber eines beschränkt dinglichen Rechts trifft, der den Schädiger seinerseits ein zweites Mal in Anspruch nimmt, und gegen den sich Letzterer mit der Einwendung aus §§ 362, 851 BGB verteidigt.

Die Vorschrift des § 851 BGB findet auch im Rahmen von Haftpflichttatbeständen außerhalb des BGB (etwa im Rahmen von §§ 7, 18 StVG) Anwendung, soweit diese nicht eine abschließende Sonderregelung enthalten.


OLG Nürnberg, 11.06.2024 - Az: 14 U 203/23


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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