Im Rahmen einer negativen Feststellungsklage obliegt dem Anspruchsgläubiger - hier dem Vermieter - die Beweislast für das Bestehen des geltend gemachten
Schadensersatzanspruchs. Der Mieter muss nicht beweisen, dass kein Schaden vorliegt; vielmehr muss der Vermieter nachweisen, dass eine über den vertragsgemäßen Gebrauch gemäß § 538 BGB hinausgehende Beschädigung bei Rückgabe des Fahrzeugs vorlag und diese aus dem Obhutsbereich des Mieters stammt.
Für einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB ist zunächst festzustellen, ob eine haftungsbegründende Beschädigung des Mietobjekts tatsächlich bei Rückgabe vorhanden war und ob diese auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Mieters beruht. Der Vermieter trägt insoweit die vollständige Darlegungs- und Beweislast. Lichtbilder aus dem Rückgabeprotokoll können zwar als Beweismittel herangezogen werden, reichen jedoch nicht zwingend aus, um einen Minderwert zu belegen, der erst Tage später durch ein Gutachten ermittelt wurde - insbesondere dann nicht, wenn das Fahrzeug in der Zwischenzeit noch erheblich genutzt wurde.
Entscheidende Bedeutung kommt der sogenannten Zwischennutzung zu: Wird das Fahrzeug nach der Rückgabe durch den Vermieter noch über eine erhebliche Strecke weiter genutzt, bevor eine gutachterliche Begutachtung erfolgt, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der festgestellte Schaden erst während dieser Zwischennutzung entstanden ist oder eine bei Rückgabe allenfalls vorhandene Bagatellbeschädigung erst durch die Weiterfahrt das Ausmaß eines erstattungsfähigen Schadens erreicht hat. Vorliegend lagen zwischen Fahrzeugrückgabe (Abholung) und der Begutachtung mehrere hundert Kilometer Zwischennutzung. Der Vermieter hatte damit selbst die Grundlage für eine lückenlose Beweisführung zerstört.
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