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Haftung bei einem Kettenauffahrunfall

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Gegen den Auffahrenden streitet mit Blick auf §§ 1, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 StVO ein Anscheinsbeweis für eine Alleinverursachung. Diese Anscheinsbeweislage wird nicht schon dadurch erschüttert, dass der „Vordermann“ ggf. grundlos abgebremst hat. Bei sogenannten Kettenauffahrunfällen ändert sich an dieser Betrachtung jedenfalls dann nichts, wenn feststeht, dass das mittlere Fahrzeug noch ohne Berührung hinter dem ersten Fahrzeug zum Stehen gekommen war, ehe das dritte Fahrzeug auf das mittlere aufprallt.


LG Stralsund, 27.05.2025 - Az: 2 O 204/24

ECLI:DE:LGSTRAL:2025:0527.2O204.24.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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