Die Fahrerlaubnisbehörde ist zur Anordnung eines ärztlichen Gutachtens befugt, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen. Nach
§ 11 Abs. 2 Satz 1 FeV i.V.m.
§ 46 Abs. 3 FeV genügen hierfür bereits begründete Zweifel an der Fahreignung; eine feststehende Fahrungeeignetheit ist nicht erforderlich. Die Behörde kann dabei bestimmen, welcher Facharzt die Untersuchung vornehmen soll, insbesondere kann sie die Begutachtung durch einen Arzt einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV).
Bei insulinbehandeltem Diabetes mellitus Typ 2 sind die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 im Falle eines hohen Hypoglykämierisikos nur bei ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung gegeben (
Nr. 5.4 der Anlage 4 zur FeV). Die Gefährdung der Verkehrssicherheit geht bei Diabetes mellitus in erster Linie vom Auftreten einer Hypoglykämie mit Beeinträchtigung des Konzentrations- und Reaktionsvermögens, einer eingeschränkten kognitiven Funktion und erhöhter Schwäche und Müdigkeit aus. Fahrzeugführer unter medikamentöser Therapie mit höherem Hypoglykämierisiko müssen nachweisen, dass sie ihre Erkrankung angemessen unter Kontrolle haben.
Ärztliche Beurteilungen zur Fahreignung müssen nachvollziehbar sein und dürfen keinerlei Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung belassen. Aus den vorgelegten Unterlagen muss auch für den medizinisch und psychologisch nicht geschulten Laien nachvollziehbar und eindeutig hervorgehen, dass die ursprünglichen Bedenken unbegründet sind (vgl. VGH Bayern, 20.03.2020 - Az: 11 ZB 20.145). Die bloße Feststellung einer „ungestörten Hypoglykämiewahrnehmung“ aufgrund der Verwendung eines Unterzuckerungsalarms genügt diesen Anforderungen ohne weitere Erläuterungen oder ergänzende Daten nicht.
Vorliegend blieb zweifelhaft, inwieweit eine reduzierte Hypoglykämiewahrnehmung mit Hilfe eines Sensors vollständig kompensiert werden kann. Eine reduzierte Hypoglykämiewahrnehmung kann durch vermehrte Blutzuckerselbstkontrollen wiederhergestellt werden, die zu dokumentieren sind. Fehlt eine Dokumentierung von Selbstmessungen oder Kontrollergebnissen, sind die Fahreignungszweifel nicht ausgeräumt. Dies gilt insbesondere, wenn zusätzlich festgestellt wird, dass keine gute Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über drei Monate gegeben ist, da dies die tatsächliche Gefahr von Unterzuckerungen verdeutlicht, der der Betroffene bei seiner Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr jederzeit gerecht werden können muss.
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