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Zusammenstoß von Linksabbieger mit Überholer

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bei einem Zusammenstoß mit einem Linksabbieger, der lediglich seine zweite Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO verletzt, und einem nachfolgenden Überholer kommt in der Regel eine Schadensteilung in der Regel 1 : 2 zu Lasten des Überholers in Betracht.

Verletzt der Linksabbieger seine Pflicht aus § 9 Abs. 1 S. 2 StVO, sich zur Straßenmitte hin einzuordnen, wird er bei einem Zusammenstoß in der Regel eine Mithaftung von mindestens 50 % zu tragen haben.

Unterlässt der Linksabbieger entgegen § 9 Abs. 1 S. 1 StVO die rechtzeitige Anzeige einer Abbiegeabsicht, hat er in der Regel die volle Haftung zu tragen. Eine Mithaftung des Überholers in Höhe der normalen Betriebsgefahr kommt jedoch unter Umständen in Betracht. Unterlässt der Linksabbieger das Blinken ganz, ist in der Regel von seiner Alleinhaftung auszugehen.

Lässt sich letztlich die Betätigung des Blinkers nicht aufklären, kommt in der Regel eine Schadensteilung in Betracht, wobei den Linksabbieger der höhere Haftungsanteil treffen wird. Nach neuerer Rechtsprechung mancher Oberlandesgerichte soll in solchen Fällen im Grundsatz sogar von der vollen Haftung des Linksabbiegers auszugehen sein.


AG Hoyerswerda, 25.03.2021 - Az: 1 C 94/19


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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