Wenn ein Fahrzeug beim Rückwärtsfahren mit einem anderen kollidiert, spricht der Anscheinsbeweis in der Regel dafür, dass der Rückwärtsfahrende gegen die Sorgfaltspflichten aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat. Ein solcher Anscheinsbeweis kann jedoch entfallen, wenn nachgewiesen wird, dass das andere Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision gestanden hat.
Trotz des Anscheinsbeweises zu Lasten des Rückwärtsfahrenden wird bei der Haftungsabwägung gemäß § 17 StVG die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs nicht automatisch unberücksichtigt gelassen.
AG Essen, 03.05.2016 - Az: 11 C 64/16
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