Verkehrsunfallbedingte Rentenzahlung wegen Erwerbsminderung: Schadensminderungspflicht des Geschädigten
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Von einem Geschädigten, der vom Arbeitsamt aufgrund seines Gesundheitszustandes für nicht mehr vermittlungsfähig gehalten wird, kann grundsätzlich keine weitere Eigeninitiative hinsichtlich der Aufnahme von Erwerbstätigkeit erwartet werden, da nach einem solchen Urteil einer fachkundigen Stelle aus Sicht des Geschädigten weitere Bemühungen um eine Tätigkeit regelmäßig aussichtlos erscheinen werden. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht ist dann schon im Ansatz nicht gegeben. Unter diesen Umständen besteht grundsätzlich auch keine weitere Darlegungslast dazu, was der Geschädigte unternommen hat, um einen angemessenen Arbeitsplatz zu erhalten, weil die Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz vom Arbeitsamt übernommen worden ist und deshalb in berufenen Händen gelegen hat.
Verstößt der Geschädigte gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, weil er es unterlässt, einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen. Eine quotenmäßige Anspruchskürzung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
BGH, 24.01.2023 - Az: VI ZR 152/21
ECLI:DE:BGH:2023:240123UVIZR152.21.0
Vorgehend: OLG Celle, 07.04.2021 - Az: 14 U 134/20
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