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Strafurteil wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis: Lückenhafte Beweiswürdigung bei Wiedererkennung des Fahrzeugführers durch Polizeizeugen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die in den Urteilsgründen niedergelegten Beweiserwägungen, wonach ein Polizeizeuge glaubhaft bekundet habe, er würde „den Angeklagten auch heute im Gerichtssaal als Fahrer wiedererkennen, er habe lediglich seine Haare bei der Tat anders getragen“ und auch ein anderer Polizeizeuge glaubhaft bekundet habe, „auch er erkenne den hier Angeklagten eindeutig als Fahrer wieder, insofern habe er lediglich bei der Tat eine andere Frisur gehabt“ sind lückenhaft. Sie genügen den insoweit bestehenden Darlegungsanforderungen nicht.

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils ermöglichen insbesondere nicht die Nachprüfung, ob das Amtsgericht bei der Frage des Wiedererkennens des Angeklagten durch die Polizeizeugen die bei einem Wiedererkennen in der Hauptverhandlung bestehende verstärkte Suggestibilität der Identifizierungssituation beachtet hat.

Zudem kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden, aufgrund welcher konkreten äußeren Merkmale die Zeugen den Angeklagten als den Täter letztlich wiedererkannt haben wollen, insbesondere, wenn die Veränderung seiner Haartracht ausdrücklich angesprochen wird. Zudem fehlen Erörterungen dazu, ob die konkrete Wahrnehmungssituation ein Wiedererkennen des Angeklagten durch die Zeugen überhaupt ermöglichte.


KG, 03.05.2017 - Az: (6) 161 Ss 65/17 (18/17)

ECLI:DE:KG:2017:0503.6.161SS65.17.18.1.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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