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Differenzschadensersatz für vom Dieselskandal betroffenes Fahrzeug (hier: VW Tiguan Sport & Style 2.0 TDI BMT)
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Eine Fahrkurvenerkennung, die im Prüfbetrieb die Abgasrückführungsrate auch nach Erreichen der Betriebstemperatur des SCR-Katalysators hochhält (NOx-Low-Betriebsart), im Realbetrieb demgegenüber zurückfährt, stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007 dar.
Ein Fahrzeughersteller, der sich unter Berufung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum entlasten will, muss sowohl den Verbotsirrtum als solchen als auch die Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums konkret darlegen und beweisen, was zunächst die Darlegung und erforderlichenfalls den Nachweis eines Rechtsirrtums seitens des Fahrzeugherstellers voraussetzt.
Der Differenzschaden kann gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls auf 5 % des gezahlten Bruttoeinkaufspreises geschätzt werden, wenn die im Fahrzeug verwendete Fahrkurvenerkennung zwar eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, aber keine Grenzwertkausalität besteht, das Fahrzeug ein Alter von 9 Jahren aufweist und der Fahrzeughersteller zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (lediglich) fahrlässig handelte.
OLG München, 10.10.2024 - Az: 24 U 1730/24 e
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