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Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall und die Ersatzbeschaffung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Wenn der Geschädigte durch eine Ersatzbeschaffung wirtschaftlich den Zustand vor dem Unfallereignis wiederherstellt, so kann er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den tatsächlich aufgewendeten Betrag bis zur Höhe des Bruttowiederbeschaffungswertes ersetzt verlangen, unabhängig davon, ob Regelumsatzsteuer, Differenzsteuer oder gar keine Umsatzsteuer anfiel (vgl. BGH, 01.03.2005 - Az: VI ZR 91/04; BGH, 15.11.2005 - Az: VI ZR 26/05).

Die Entscheidung des Geschädigten für eine der beiden ihm offenstehenden Abrechnungsvarianten stellt keine rechtliche Würdigung dar, sondern vielmehr die tatsächliche Ausübung eines Wahlrechts, an die sowohl er als auch etwaige zur Entscheidung berufene Gerichte fortan grundsätzlich gebunden sind (vgl. BGH, 13.09.2016 - Az: VI ZR 654/15). Die Erklärungen und Handlungen des Geschädigten im Zusammenhang dieser Entscheidung stehen gleichwohl der Auslegung offen, um zu ergründen, was tatsächlich gewollt war, unabhängig davon, ob die gewählte Option wirtschaftlich sinnvoll ist oder nicht.


LG Flensburg, 18.05.2017 - Az: 1 S 61/16

ECLI:DE:LGFLENS:2017:0518.1S61.16.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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