Der im Fahrzeugtank verbliebene Treibstoff stellt eine ersatzfähige Schadensposition dar (vgl. LG Kiel, 19.07.2013 - Az: 13 O 60/12; LG Regensburg, 25.11.2003 - Az: 1 O 348/03; AG Solingen, 01.04.2015 - Az: 11 C 631/14).
Aus Sicht des Gerichts handelt es sich hierbei nicht um so genannte frustrierte Aufwendungen, die nach den Schadensregelungen des BGH nicht ersatzfähig sind. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass die Beklagten nach den Grundsätzen des § 249 BGB den Zustand wiederherzustellen hat, den der Kläger vor dem Unfall gehabt hat. Zur Situation des Ktägers vor dem Unfall gehörte aber auch ein nutzbarer, fast vollständig gefüllter Tank. Nachdem das Fahrzeug des Klägers einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte, war der sich im Tank befindliche Treibstoff aber gerade nicht mehr für den Kläger nutzbar.
Es handelte sich beim Betanken des Fahrzeuges auch nicht um Aufwendungen, die zum Erhalt der Sache getätigt wurden, welche dann als frustrierte Aufwendungen zu betrachten wären.
Es liegt vielmehr eine Anschaffung einer Sache vor, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug steht und verbraucht worden wäre. Dieser Vorteil für den Kläger beinhaltete damit mehr, als der bloße Besitz eines fahrtüchtigen Fahrzeugs. Vorliegend ist - da die tatsächliche Situation nicht herstellbar ist - von dem Beklagten der entsprechende Geldersatz zu leisten.
Ein Abpumpen erscheint dem Gericht vom Verhältnis Kosten / Nutzen her nicht sachgerecht. Dem Kläger als Geschädigtem ist nicht zuzumuten, das noch im Fahrzeug befindliche Benzin selbst abzupumpen oder abpumpen zu lassen (vgl. AG Leer, 22.11.2016 - Az: 73 C 658/16; OLG Düsseldorf, 10.01.2017 - Az: 1 U 46/16). Das Gericht geht davon aus, der Kläger weder über entsprechende Utensilien noch über kostengünstige andere Möglichkeiten hierfür verfügt, so dass die zu erwartenden Werkstattkosten den Tankstellenneupreis des Benzins übersteigen dürften (AG Flensburg, 26.07.2016 - Az: 62 C 40/16). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass selbst im Falle einer kostenlosen Abpumpmöglichkeit die Verwertbarkeit des Benzins für den Kläger äußerst zweifelhaft sein dürfte.
Aus Sicht des Gerichts handelt es sich hierbei nicht um so genannte frustrierte Aufwendungen, die nach den Schadensregelungen des BGH nicht ersatzfähig sind. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass die Beklagten nach den Grundsätzen des § 249 BGB den Zustand wiederherzustellen hat, den der Kläger vor dem Unfall gehabt hat. Zur Situation des Ktägers vor dem Unfall gehörte aber auch ein nutzbarer, fast vollständig gefüllter Tank. Nachdem das Fahrzeug des Klägers einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte, war der sich im Tank befindliche Treibstoff aber gerade nicht mehr für den Kläger nutzbar.
Es handelte sich beim Betanken des Fahrzeuges auch nicht um Aufwendungen, die zum Erhalt der Sache getätigt wurden, welche dann als frustrierte Aufwendungen zu betrachten wären.
Es liegt vielmehr eine Anschaffung einer Sache vor, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug steht und verbraucht worden wäre. Dieser Vorteil für den Kläger beinhaltete damit mehr, als der bloße Besitz eines fahrtüchtigen Fahrzeugs. Vorliegend ist - da die tatsächliche Situation nicht herstellbar ist - von dem Beklagten der entsprechende Geldersatz zu leisten.
Ein Abpumpen erscheint dem Gericht vom Verhältnis Kosten / Nutzen her nicht sachgerecht. Dem Kläger als Geschädigtem ist nicht zuzumuten, das noch im Fahrzeug befindliche Benzin selbst abzupumpen oder abpumpen zu lassen (vgl. AG Leer, 22.11.2016 - Az: 73 C 658/16; OLG Düsseldorf, 10.01.2017 - Az: 1 U 46/16). Das Gericht geht davon aus, der Kläger weder über entsprechende Utensilien noch über kostengünstige andere Möglichkeiten hierfür verfügt, so dass die zu erwartenden Werkstattkosten den Tankstellenneupreis des Benzins übersteigen dürften (AG Flensburg, 26.07.2016 - Az: 62 C 40/16). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass selbst im Falle einer kostenlosen Abpumpmöglichkeit die Verwertbarkeit des Benzins für den Kläger äußerst zweifelhaft sein dürfte.
AG Lebach, 28.07.2021 - Az: 13 C 141/21
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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