Den Vordermann kann jedoch ein Mitverschulden im Umfang einer erhöhten Betriebsgefahr in Höhe von 25 Prozent treffen, wenn er ohne zwingenden Grund stark bremst. Für einen zwingenden Grund bedarf es einer plötzlichen ernstlichen Gefahr für Leib, Leben und bedeutende Sachwerte. Die bloße Existenz eines anderen Fahrzeuges genügt für ein solches Manöver nicht, wenn von diesem objektiv keine Gefahr droht, der es durch starkes Bremsen zu begegnen gilt.
Dass der Vorausfahrende unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO ohne zwingenden Grund stark abbremste, ist im Streitfall von dem Auffahrenden zu beweisen. Sache des Vorausfahrenden ist es daher lediglich, den Anlass für seine starke Bremsung vorzutragen. Ergibt sich keine objektiv drohende Gefahr, der es durch starkes Bremsen zu begegnen galt, so führt der Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO zu einer - gegenüber der Haftung des Auffahrenden - geringen Mithaftung.
LG Kiel, 16.05.2019 - Az: 1 S 23/18
ECLI:DE:LGKIEL:2019:0516.1S23.18.00
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