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Selbständiges Beweisverfahren für die Feststellung von Gesundheitsschäden nach einem Verkehrsunfall

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Auch wenn man berücksichtigt, dass sich aus dem besonderen Charakter des selbständigen Beweisverfahrens und dem mit ihm verfolgten Zweck, einen Rechtsstreit zu vermeiden, möglicherweise niedrigere Anforderungen an die Darlegungslast ergeben und deshalb die Angabe der Beweistatsachen in groben Zügen ausreichen soll, ist jedenfalls ein Minimum an Substantiierung in Bezug auf die Beweistatsachen zu fordern.

Nur so ist der Verfahrensgegenstand zweifelsfrei abgrenzbar und hat der Sachverständige eine Grundlage für die ihm übertragene Tätigkeit.

Daher sind die Beweistatsachen im Sinne von § 487 Nr. 2 ZPO jedenfalls dann nicht ausreichend bezeichnet, wenn der Antragsteller in lediglich formelhafter und pauschaler Weise Tatsachenbehauptungen aufstellt, ohne diese zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt in Beziehung zu setzen. Es liefe vielmehr auf eine unzulässige Ausforschung hinaus, wollte man einen nicht näher unterlegten Vortrag in eine allgemeine Begutachtung stellen.


OLG Brandenburg, 03.06.2019 - Az: 12 W 17/19

ECLI:DE:OLGBB:2019:0603.12W17.19.00

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