Anscheinsbeweis für unfallbedingte Verletzung der Halswirbelsäule
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Bei schnell ablaufenden Vorgängen wie Verkehrsunfällen bestehen zwischen Wahrnehmung und Wiedergabe der Situation als Zeuge zahlreiche mögliche Fehlerquellen, sodass nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der bekundete Sachverhalt mit der Realität übereinstimmt.
Bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von mehr als 15 km/h spricht ein Beweis des ersten Anscheins für eine unfallbedingte Verletzung der Halswirbelsäule.
Die unfallbedingte Entstehung einer HWS-Distorsion 1. Grades kann nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil die Symptome erst am Tag nach dem Unfall aufgetreten sind.
Hat der Verletzte aufgrund des Unfalls eine Distorsion der Halswirbelsäule mit einem Grad I (nach Erdmann, Schleuderverletzung der Halswirbelsäule) erlitten und war er deshalb 10 Tage lang mindestens 50% erwerbsunfähig, kann er unter Berücksichtigung einer hälftigen Mithaftung gemäß § 253 Abs. 2 BGB für die immateriellen Unfallfolgen eine Entschädigung in Höhe von 150 € verlangen.
KG, 02.09.2019 - Az: 25 U 163/17
ECLI:DE:KG:2019:0902.25U163.17.00
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