Beruft sich ein an Epilepsie erkrankter Fahrerlaubnisinhaber auf den in Nr. 3.9.6 der Begutachtungsleitlinien festgelegten Ausnahmetatbestand ausschließlich an den Schlaf gebundener Anfälle, trägt er nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung die materielle Beweislast für das Vorliegen der die Ausnahme begründenden Voraussetzungen.
VGH Bayern, 12.10.2022 - Az: 11 CS 22.1883
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