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Unfallgegner muss die Übersendungskosten von angeforderten Unterlagen zahlen!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Der Schädiger darf gemäß § 119 Abs. 3 VVG vom Geschädigten zwar die Übersendung der Unterlagen zum Verkehrsunfall (hier: Achsvermessungsprotokolle) verlangen, jedoch kann der Geschädigte die Übersendung derselben zu Recht davon abhängig machen, dass der Schädiger hinsichtlich der diesbezüglichen Kosten eine Kostenübernahmeerklärung abgibt.

§ 119 Abs. 3 VVG sieht eine Auskunftsobliegenheit vor, soweit die Feststellung des Schadensereignisses bzw. die Höhe des Schadens betroffen ist und die Beschaffung der Belege dem Geschädigten billigerweise zugemutet werden kann.

Die Vorlage von angeforderten Belegen nach § 119 Abs. 3 S. 2 VVG kann der Geschädigte nach § 811 Abs. 2 S. 1 BGB jedoch von einer Kostenübernahmeerklärung des Versicherers abhängig machen.

Erfolgt diese nicht, kann ohne die Kostenfolge des § 93 ZPO Klage erhoben werden.


LG Stuttgart, 07.11.2019 - Az: 19 O 95/19

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