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Kein Deckungsanspruch gegen den Rechtsschutzversicherer in einem sog. Dieselfall

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Sind im Zeitpunkt der Deckungsablehnung der Rechtsschutzversicherung sowohl die Voraussetzungen einer möglichen Haftung des Fahrzeugherstellers aus § 826 BGB als auch die Reichweite einer möglichen Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB durch gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, bleibt eine spätere - durch Rechtsprechung des EuGH veranlasste - Änderung dieser Rechtsprechung für die Beurteilung der Ablehnungsentscheidung unbeachtlich.

Durch die jüngste Entscheidung des EuGH vom 21.03.2023 in der Rechtssache Az: C-100/21 ist nicht die gesamte höchstrichterliche Rechtsprechung zur deliktischen Haftung des Fahrzeugstellers im Zusammenhang mit einem „Thermofenster“ überholt.


OLG Nürnberg, 11.05.2023 - Az: 8 U 3296/22


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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