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Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bei Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand, kann ohne konkrete Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass der Fahrzeughersteller bzw. die für diesen handelnden Verantwortlichen in dem Bewusstsein agiert haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden; dies gilt jedenfalls so lange, wie Gesichtspunkte des Motor- bzw. Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können.

Wenn ein Automobilhersteller den gesetzlichen Anforderungen entsprechend seinen Mitteilungspflichten bezüglich des Thermofensters nachgekommen ist, durfte er sich grundsätzlich darauf verlassen, dass das KBA im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes eine Ergänzung verlangen würde, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit des Thermofensters in dem betreffenden Fahrzeug zu prüfen. Anderenfalls durfte er auf die Prüfungskompetenz des KBA als Genehmigungsbehörde vertrauen und ohne Verschulden von der Zulässigkeit seines Vorgehens ausgehen.


LG Aschaffenburg, 28.04.2023 - Az: 23 O 177/22

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