Ein Anlass, nach günstigeren Mietwagenkosten zu fragen, besteht für den Unfallgeschädigten regelmäßig nur dann, wenn sich ihm aufgrund eines erheblichen oder aber auffällig hohen Abweichens vom Normaltarif Bedenken wegen der Angemessenheit des ihm angebotenen Tarifs hätten aufdrängen müssen.
Wenn die geltend gemachten Kosten den ortsüblichen entsprechen, sind die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten zu ersetzen. Im Rahmen einer Kontrollberechnung sind die Mietwagenpreise der Rechnung auf ihre Angemessenheit zu überprüfen; hierbei kommt es auf die Tarifklasse des Unfallwagens, nicht des Mietwagens, an.
Der Geschädigte ist im Rahmen der Schadensminderungspflicht erst dann gehalten, ein Mietwagenangebot der Versicherung anzunehmen, wenn Des sich um ein konkretes Angebot zur Anmietung eines Fahrzeuges handelt, welches so individualisiert ist, dass der Geschädigte nur noch mit bloßer Zustimmung annehmen muss.
AG Auerbach, 23.06.2021 - Az: 1 C 281/19
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Simon, Mecklenburg Vorpommern
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