Gem.
§ 315f S. 1 StGB können Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach
§ 315d Abs. 1 Nr. 2 oder 3, Abs. 2, 4 oder 5 StGB bezieht, eingezogen werden.
Diese Voraussetzungen lagen im zu entscheidenden Fall vor, da der Angeklagte verdächtig ist, mit dem Pkw am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen und auf der Flucht vor der Polizei sein Fahrzeug grob verkehrswidrig und rücksichtslos mit nicht angepasster Geschwindigkeit geführt zu haben, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
Diese Handlung ist mit Strafe bedroht gemäß § 315d StGB.
Der Tatverdacht beruht auf den Angaben der eingesetzten Polizeibeamten.
Aufgrund des gegen den Angeklagten begründeten Tatverdachts bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass bzgl. des Pkw die Einziehung angeordnet werden wird, §§ 315f S. 2, 74a StGB.
Der Umstand, dass der Pkw des Angeklagten möglicherweise nicht in dessen Eigentum steht, ist unerheblich. Denn bei § 315a S. 2 StGB handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung, sodass die Voraussetzungen des § 74a StGB nicht vorliegen müssen.
Die Auslegung des § 315f StGB als Rechtsgrundverweisung würde den Sinn und Zweck, den der Gesetzgeber mit der Einführung des § 315f StGB verfolgt hat, namentlich die Mitglieder der „Raser-Szene“ nachhaltig durch die Einziehung der von ihnen gefahrenen Kraftfahrzeuge zu beeindrucken, völlig konterkarieren.
Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass ein Großteil der auf deutschen Straßen geführten Fahrzeugen nicht im Eigentum der Fahrer stehen, sodass der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht unerheblich eingeschränkt werden würde.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.